Nochmal ein Fall zur R.i.p.
Kläger ficht den Verwaltungsakt in der Form des Widerspruchsbescheids nach § 79 I Nr.1 an.
Frage: Wie bau ich die Prüfung in diesem Fall auf ?
Ist es vertretbar, wenn ich zunächst analog § 48, 49 prüfe ob die r.i.p. rechtmäßig war. Komme ich dann dazu, dass diese rechtswidrig war dann prüfe ich zusätzlich noch die rechtmäßigkeit des AusgangsVA um festzustellen, ob das Gericht (soweit, § 113 I S.1) auch den AusgangsVA-TEil aufheben muss.
Meine Überlegung war also, wenn die r.i.p schon rechtmäßig ist, dann kann der AusgangsVA, der ja weniger belastend als die Rip nicht rechtswidrig sein.
Folge: Wenn die r.i.p rechtmäßig war, prüfe ich den AusgangsVA nicht mehr selbstständig ?
Ich hoffe es wird klar was ich meine
R.i.p. bei Vollanfechtung
Moderator: Verwaltung
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Re: R.i.p. bei Vollanfechtung
Das verstehe ich nicht ganz... Es ist doch durchaus möglich dass der Ausgangs-VA rechtswidrig war und die r.i.p. trotz der Verschlechterung rechtmäßig. Ein Argument für die Zulässigkeit der r.i.p. ist ja gerade, dass die Verwaltung zu rechtmäßigem Verhalten verpflichtet ist. Kommt sie also zu dem Ergebnis, dass sie rechtmäßigerweise einen noch mehr belastenden VA als den Ausgangs-VA hätte erlassen müssen, dann ist eben der AusgangsVA rechtswidrig und die r.i.p. rechtmäßig...Kadet hat geschrieben: Meine Überlegung war also, wenn die r.i.p schon rechtmäßig ist, dann kann der AusgangsVA, der ja weniger belastend als die Rip nicht rechtswidrig sein.
Beispiel: Bauherr erhält Baugenehmigung für einen Teil des Grundstücks. Legt Widerspruch ein weil er ganzes GS bebauen will, Verwaltung kommt zum Ergebnis, dass Bauherr eigentlich garkeine Baugenehmigung hätte erteilt werden dürfen
--> Ausgangs VA rechtswidrig, r.i.p. rechtmäßig
Oder hab ich dich falsch verstanden?
Zum Aufbau:
Ich würde den VA der aus der r.i.p. hervorgeht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen und dort diskutieren ob die r.i.p. grundsätzlich und im konkreten Fall zulässig war. Den AusgangsVA würde ich eigentlich nicht mehr prüfen, kann aber sein dass ich mich irre.
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Re: R.i.p. bei Vollanfechtung
ja da hast du auch wieder RechtBöhserOnkel hat geschrieben: Das verstehe ich nicht ganz... Es ist doch durchaus möglich dass der Ausgangs-VA rechtswidrig war und die r.i.p. trotz der Verschlechterung rechtmäßig. .
ich glaub ich werde die r.i.p nie verstehen.
§ 113 I S.1 spricht ja aber von "soweit", das Gericht müsste doch dann auch bei Vollanfechtung den VA nur "insoweit" aufheben, als er rechtswidrig ist. Dies könnte einem dann die Möglichkeit eröffnen, die Rechtmäßigkeit des "urpsrungsteils" noch als Prüfung hinten drann zu klemmen.... ?
Oder wäre das dann wieder ein Eingriff in das Ermessen der Verwaltung