Mal ne blöde Frage: Ein "Täter" begeht einen Einbruch/Diebstahl, um etwas zu stehlen - er ist jedoch auf Rechtswidrigkeitsebene aufgrund §34 dazu gerechtfertigt.
Ein Anderer beobachtet die Tat jedoch und denkt es handelt sich bei der Täter um einen normalen Einbrecher den er an der Flucht hindern will, somit schiesst er dem "Täter" ins Bein um ihn an der Flucht zu hindern.
Wenn ich den Anderen (der schiesst) jetzt rechtfertigen will (Doppelirrtum) prüfe ich zuvor erstmal auf RWEbene §32, §34 an, die jedoch an der Erforderlichkeit scheitern. Meine Frage aber nun: da in der Nothilfelage ja eine rechtswidrige Tat vorliegen muss: könnte man die Prüfung an der Stelle schon abbrechen weil im vorigen Delikt ja als Ergebnis rauskam dass der "Täter" gerechtfertigt ist - ist seine Tat somit gar nicht als rechtswidrig mehr anzusehen ? Oder ist und bleibt die Tat an sich: Einbruch/Diebstahl rechtswidrig ? Beziehe ich dass auf den Fall ("Täter ist gerechtfertigt, somit hier ja nichtmal eine rechtswidrige Tat") oder die Situation an sich ("ein Diebstahl ist immer rechtswidrig") ?
rechtswidrige Tat ?
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Also in meiner Prüfung komme ich zu dem Ergebnis dass §§32, 34 eh nicht greifen, weil sein Handeln zwar geeignet aber nicht erforderlich ist. Die Prüfung bricht somit dort in der Notstandshandlung eh ab, aber wenn man natürlich in der Notstandshandlung bei dem Punkt "rechtswidrig" annimmt "ok, der Täter war ja gerechtfertigt, somit ist die Tat nicht mehr rechtswidrig" würde man ja schon etwas eher abbrechen. Im Ergebnis kommts zwar aufs selbe raus, aber ist halt eine Platzfrage.
Btw: Muss ich eigentlich bei der HA bei den Rechtfertigungsgründen auch IMMER erst noch §§ 228, 904 ansprechen oder kann ich auch direkt auf §32 zugehen wenn §§ 228, 904 eh total abwägig sind weil es einfach so oder so nicht passt, muss man die dann trotzdem noch anschneiden ? Weil ich habe in jedem Delikt Rechtfertigungsgründe, wenn ich da immer auch mit §228,904 anfangen würde, auch wenn ich die nur anschneide, dann wär meine HA ja dann schon von den Seiten her voll.
Btw: Muss ich eigentlich bei der HA bei den Rechtfertigungsgründen auch IMMER erst noch §§ 228, 904 ansprechen oder kann ich auch direkt auf §32 zugehen wenn §§ 228, 904 eh total abwägig sind weil es einfach so oder so nicht passt, muss man die dann trotzdem noch anschneiden ? Weil ich habe in jedem Delikt Rechtfertigungsgründe, wenn ich da immer auch mit §228,904 anfangen würde, auch wenn ich die nur anschneide, dann wär meine HA ja dann schon von den Seiten her voll.