Irrtum?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Calmy
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Irrtum?

Beitrag von Calmy »

Liegt ein Irrum vor, wenn jemand eine Straftat begeht und lediglich eine Bestrafung wegen einer Ordnungswidrikeit für möglich hält?

Laut Tröndle/Fischer reicht das o.g. Bewußtsein aus, um die Unrechtseinsicht zu bejahen, so dass ein Verbotsirrtum nicht in Frage kommt.

Mir fallen keine weiteren Irrtümer ein, die hier relevant sein können...
"Also hopphopp!"
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Unrechtseinsicht ist das Bewusstsein des Täters, eine das betreffende Rechtsgut schützende Norm der Rechtsordnung (nicht notwendig des Strafrechts) zu verletzen (Kindhäuser LPK-StGB 17, 5).

Es geht danach nur darum, dass der Täter erkennt, dass sein Verhalten nicht bloß "sozialschädlich" (gegen moralische oder soziale Bewertung) ist, sondern gegen eine Rechtsnorm verstößt.

Verbotskenntnis wird nach hM bejaht, wenn jemand sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit einstuft, ohne dessen Strafbarkeit zu kennen (Roxin I, § 21 Rn 13 mwN; aA zB Rudolphi, 1969, 87 ff). Das wird damit begründet, dass jede Norm den Täter zu rechtstreuem Verhalten motivieren muss. Wer das nicht gegen sich gelten lassen will, soll sich nicht auf einen strafmildernden Verbotsirrtum berufen können.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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