Hallo!
Eine kurze Frage: Verliert der Kommittent durch das Kommissionsgeschäft gem. § 383 HGB, 675 BGB mit dem Komissionär sein Eigentum oder wie ist die rechtliche Lage zu bewerten? Wem gehört die bewegl. Sache? Ist das Eigentum immer noch beim Kommittenten und nur der Besitz beim Komissionär?
Danke
Seregil_82
Eigentumslage beim Kommissionsgeschäft
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Verkauft der Kommissionär einen Gegenstand für den Kommitenten verbleibt das Eigentum grundsätzlich bis zur Veräußerung an den Empfänger beim Kommittenten.
Normalerweise ermächtigt der Kommittent den Kommissionär aber im Kommissionsvertrag zur Übertragung des Eigentums, durch die Veräußerung wird dann der Empfänger gem. § 929, 185 I BGB Eigentümer.
Normalerweise ermächtigt der Kommittent den Kommissionär aber im Kommissionsvertrag zur Übertragung des Eigentums, durch die Veräußerung wird dann der Empfänger gem. § 929, 185 I BGB Eigentümer.
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Wie immer muss auf den konkreten Fall abgestellt werden.
Prinzipiell wie BöhserOnkel es beschrieben hat....
Auch direkt über §929ff denkbar.
Besitzdienerschaft?!
Prinzipiell wie BöhserOnkel es beschrieben hat....
Auch direkt über §929ff denkbar.
Besitzdienerschaft?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88