Ich beschäftige mich ja gerade mit VerwR (naja, angesichts meines fortgeschrittenen Semesters langsam auch angebracht) ... aber ich komme bei den einfachsten Fällen nicht weiter ... so auch hier eigentl. einfachstes VerwProzR (will man mir jedenfall glaubenmachen)
In der ländlichen Gegend Z geht das Virus F umher. Träger des Virus sind eigentl. nur Wildtiere, eine Übertragung zu erwachsenen Menschen ist unmöglich, Kinder können sich jedoch infizieren, eines hat es auch schon getan - ein Zufall. Die Gemeinde hat alle Anwohner informiert.
Vater des Kindes C (2 Jahre) will die Behörde zum Handeln zwingen, er fragt seinen Anwalt um Rat - das Gutachten des Anwaltes ist zu entwerfen.
Die Problematik um den Anspruch auf ordnungsbehördl. Einschreiten ist mir soweit klar. Mir geht es ausschließl. um die Zulässigkeit!
Klagebefugnis:
Vater ist nicht klagebefugt, keine eigene Rechtsverletzung !?
Tochter ist klagebefugt, ihr könnte eine RV drohen!
Wie baue ich ab hier weiter auf, es geht ja um ein "Anwaltsgutachten"
gehe ich einfach in den Punkt Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis
stelle fest, dass V zwar nicht klagebefugt ist, C nicht Prozessfähig ist, somit V als Vertreter auftritt, somit V klage im Namen seiner Tochter erhebt (Prozessstandschaft)
Ich bin einfach zu blöd für den Aufbau
ich hoffe es kann jem. helfen!
Ich komme einfach nicht weiter
Moderator: Verwaltung
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Das ist keine Hausarbeit, wäre für eine HA auch zu einfach, da diese dem Fall aus der JuS 2005, 143 ff. (Brenner, Fuchsbandwurm) nachgebildet ist! Eben nur mit der Variante das ein Vater für das Kind klagen will!
Aber es ist schon faszinierend wie sozial Juristen unter einander sein können!
Und dann noch so ein peinlicher Versuch ...
Aber es ist schon faszinierend wie sozial Juristen unter einander sein können!
Und dann noch so ein peinlicher Versuch ...
Denke es gibt grds. zwei (mE gleichwertige) Aufbaumöglichkeiten:
Variante 1:
A. Klage des V
I. Zulässigkeit
...
2. Klagebefugnis? (-)
B. Klage der T
I. Zulässigkeit
...
2. Klagebefugnis (+)
...
5. Prozessfähigkeit?
T selbst (-), daher Vertretung durch gesetzl. Vertreter notwendig
...
Variante 2:
Klage auf Einschreiten
A. Zulässigkeit
...
II. Klagebefugnis?
1. V (-) => Klage des V bereits aus diesem Grunde unzul.
2. T (+) => T klagebefugt
...
V. Prozessfähigkeit der T? (wie oben)
....
Wie gesagt, halte beides gleichermaßen für vertretbar. Ach ja, Rechtsweg habe ich jetzt einfach mal weggelassen.
Kleine Anm. noch: Wenn V im Namen der T Klage erhebt, liegt keine Prozessstandschaft vor, sondern eine Vertretung. Prozessstandschaft bedeutet, dass jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Wenn aber wie hier jemand ein fremdes Recht im fremden Namen geltend macht, spricht man von (Prozess-)Vertretung.
Variante 1:
A. Klage des V
I. Zulässigkeit
...
2. Klagebefugnis? (-)
B. Klage der T
I. Zulässigkeit
...
2. Klagebefugnis (+)
...
5. Prozessfähigkeit?
T selbst (-), daher Vertretung durch gesetzl. Vertreter notwendig
...
Variante 2:
Klage auf Einschreiten
A. Zulässigkeit
...
II. Klagebefugnis?
1. V (-) => Klage des V bereits aus diesem Grunde unzul.
2. T (+) => T klagebefugt
...
V. Prozessfähigkeit der T? (wie oben)
....
Wie gesagt, halte beides gleichermaßen für vertretbar. Ach ja, Rechtsweg habe ich jetzt einfach mal weggelassen.
Kleine Anm. noch: Wenn V im Namen der T Klage erhebt, liegt keine Prozessstandschaft vor, sondern eine Vertretung. Prozessstandschaft bedeutet, dass jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Wenn aber wie hier jemand ein fremdes Recht im fremden Namen geltend macht, spricht man von (Prozess-)Vertretung.
- bilguer
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Klageart?
was wäre denn dann die Klageart...Klagebegehren nach 88 VwGO wäre ja Einschreiten der Ordnungsbehörde, aber in Form eines Realaktes, so dass wohl Leistungsklage statthaft wäre, oder?
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