ich habe eine kurze frage und finde in der kommentierung von palndt keine antwort; wäre sehr nett, wenn mir jemand helfen könnte:
verbraucher hat se-anspr gg unternehmer. unternehmer kommt in verzug, daraufhin entschädigt die versicherung des verbrauchers (=gläubiger des se anspruches) den verbraucher. nach der cessio legis des 67 vvg geht der se anspr auf die versicherung (=unternehmerin) über.
zinsen seit verzug jetzt 5 prozentpunkte über basiszins (288I) oder acht pp (288II)?
konsequenter wäre doch eigentlich 5 pp, da anspruch in person des verbr entstanden ist und so wie er ist auf versicherung übergeht.
hilfe wäre sehr nett,
vielen dank sconmal,
hans
288 I vs 288 II bgb, 67 vvg
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