Das gilt für die Beziehung Bürger-Staat (vertikale Wirkung der RL), nicht zwischen Privaten (horizontale Wirkung der RL). Wir befinden uns ja hier im Zivilrechtsforum also dachte ich es geht um die Auslegung einer RL im Zivilrecht...Daniel22 hat geschrieben:Naja, so pauschal stimmt es aber auch nicht. Wenn die Richtlinie dem Bürger ein subjektives Recht gegenüber dem Mitgliedsstaat einräumt und die sonstigen Voraussetzungen zur unmittelbaren Geltung von RLinien vorliegen (Umsetzbarkeit ohne Gesestzgebungsakte usw.), dann wird eben die Richtlinie unmittelbar angewendet auch wenn das Gesetz entgegensteht.Doofmann hat geschrieben:Ich glaube Ihr seht das alles viel zu juristisch. EU-Richtlinien gelten nicht unmittelbar. Wenn also ein Gesetz im Widerspruch zur Richtlinie steht, gilt das Gesetz.
Wie gesagt: Wenn ein Gesetz sich auch durch Auslegung nicht mit der RL vereinbaren lässt, kann sich der Bürger im Verhältnis zum privaten Vertragspartner nicht auf die RL berufen. (siehe oben angesprochener Italien-Fall)
Das wäre ja auch schlimm: Stell dir mal vor zwei Parteien schliessen einen Vertrag, der nach nationalem Recht völlig ok, nach einer RL aber unwirksam ist. Der Staat setzt die Richtlinie nicht um, der Vertrag wäre unwirksam, und das obwohl sich beide Parteien gutgläubig an das nationale Recht gehalten haben. Es kann ja vom Bürger nicht verlangt werden dass er im Europarecht fitter ist als sein Staat.