Wie weit geht der Vorsatz bei 164?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Wie weit geht der Vorsatz bei 164?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Folgender Fall:

A entwendet den Gegenstand X von B, weil er meint er sei dazu berechtigt! Will den Gegenstand aber irgendwann wieder zurückgeben!
B erstattet nun Anzeige gegen A wegen Diebstahls!
Das geht ja nicht durch, da kein Enteignungsvorsatz!

Nun erstattet A aber gegen B Anzeige wegen falscher Verdächtigung!

Was ich mich jetzt frage: Wie weit muss der Vorsatz bei § 164 gehen! Ich meine, dass A den Gegenstand entwendet hat ist ja richtig! B hat ja nur deshalb Anzeige erstattet, da er als Laie davon ausgeht, dass Entwenden auch gleichzeitig Diebstahl ist!

Versteht ihr mein Problem?
raskolnikov
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Beitrag von raskolnikov »

§ 164 scheidet doch von vornherein aus, wenn ich deinen Fall richtig verstanden haben. Denn § 164 erfordert eine Anzeige wider besseres Wissen. Der Täter muss demnach Kenntnis von der Unwahrheit haben, wobei bedingter Vorsatz nicht ausreicht. B geht aber ja gerade davon aus, dass A eine Diebstahl begangen hat. Er handelte bei der Anzeigeerstattung also nicht wider besseres Wissens. Folglich ist er straflos und das Verfahren gegen ihn ist einzustellen.
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