Folgender Fall:
A entwendet den Gegenstand X von B, weil er meint er sei dazu berechtigt! Will den Gegenstand aber irgendwann wieder zurückgeben!
B erstattet nun Anzeige gegen A wegen Diebstahls!
Das geht ja nicht durch, da kein Enteignungsvorsatz!
Nun erstattet A aber gegen B Anzeige wegen falscher Verdächtigung!
Was ich mich jetzt frage: Wie weit muss der Vorsatz bei § 164 gehen! Ich meine, dass A den Gegenstand entwendet hat ist ja richtig! B hat ja nur deshalb Anzeige erstattet, da er als Laie davon ausgeht, dass Entwenden auch gleichzeitig Diebstahl ist!
Versteht ihr mein Problem?
Wie weit geht der Vorsatz bei 164?
Moderator: Verwaltung
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§ 164 scheidet doch von vornherein aus, wenn ich deinen Fall richtig verstanden haben. Denn § 164 erfordert eine Anzeige wider besseres Wissen. Der Täter muss demnach Kenntnis von der Unwahrheit haben, wobei bedingter Vorsatz nicht ausreicht. B geht aber ja gerade davon aus, dass A eine Diebstahl begangen hat. Er handelte bei der Anzeigeerstattung also nicht wider besseres Wissens. Folglich ist er straflos und das Verfahren gegen ihn ist einzustellen.