Hallo,
mache mir gerade gedanken über folgenden fall:
verein x richtet zu gunsten des vereins y ein konzert aus. der erlös soll verein y zufliessen. das geld wird jedoch nicht abgeführt.
strafbarkeit ?
es käme eine untreue in betracht. allerdings mangelt es doch an dem TBM "fremdes vermögen", oder !?
wie seht ihr das?
gruss, huckster
untreue / Zeckbindung von Geldern
Moderator: Verwaltung
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Sehe ich auch so. Ich glaube auch nicht dass die Zweckbindung der Gelder hier etwas ändert.
Ich würde eher Betrug gegenüber und zu Lasten der zahlenden Zuschauer annehmen (klassisches Problem der Zweckverfehlung beim Vermögensschaden). Denn eigentlich liegt der Fall ja nicht wesentlich anders als beim Täter, der angeblich Spenden für einen wohltätigen Zweck sammelt und das Geld dann behält. Wenn die Zweckbindung der Gelder für Untreue reich, würde hier ja auch Untreue vorliegen, habe ich so aber noch nie gesehen.
Allerdings müsste der Sachverhalt dann so liegen, dass Hauptzweck der Zahlung des Eintrittsgeldes für die Zuschauer die Unterstützung von Y war, nicht das Besuchen des Konzerts, was problematisch sein könnte.
Ausserdem müsste X von Anfang an geplant haben, die Gelder nicht abzuführen.
Ich würde eher Betrug gegenüber und zu Lasten der zahlenden Zuschauer annehmen (klassisches Problem der Zweckverfehlung beim Vermögensschaden). Denn eigentlich liegt der Fall ja nicht wesentlich anders als beim Täter, der angeblich Spenden für einen wohltätigen Zweck sammelt und das Geld dann behält. Wenn die Zweckbindung der Gelder für Untreue reich, würde hier ja auch Untreue vorliegen, habe ich so aber noch nie gesehen.
Allerdings müsste der Sachverhalt dann so liegen, dass Hauptzweck der Zahlung des Eintrittsgeldes für die Zuschauer die Unterstützung von Y war, nicht das Besuchen des Konzerts, was problematisch sein könnte.
Ausserdem müsste X von Anfang an geplant haben, die Gelder nicht abzuführen.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr