LuftSiG-mittlebarer Eingriff in Art. 12-Antwort gesucht?
Moderator: Verwaltung
LuftSiG-mittlebarer Eingriff in Art. 12-Antwort gesucht?
Hallo,
lese gerade einen Fall zum LuftSiG mit der Verfassungsbeschwerde eines Piloten gegen das LuftSiG.
Der Schutzbereich von Art. 12 GG wurde verneint, da P nach einem Abschuss seiner Flugeugs (bei späterer Umsetzung des §14 III LuftSiG) seinen Beruf zwar nicht mehr ausüben könnte (er wäre dann ja tot...), aber dies auch den Arzt, Rechtsanwalt etc. an Bord betrifft sund somit keine obeketiv berufsregelnde Tendenz des LuftSiG vorliegt.
Das überzeugt mich auch. Problem. Im Glykolweinfall fand ich die Gegenansicht, die diese Auslegung des Schutzbereichs nach seinem funktionalen Schutzbereich verneinte überzeugender, da sie sagte sow ürden Eingriff und Rechtfertigung vermischt. Also müsse man Schutzbereich bejahen und Abwägung auf Rechtfertigungsebene vornehmen.
Wenn man diese Ansicht nun aber vertritt, wäre es da nicht auch konsequent beim LuftSiG den Eingriff zu bejahen (Argument: Eingriff in Art. 12 GG durch Tod wäre intensiv und auch voraussehbare typische Folge) und dann bei der Rechtfertigung den Schutz der Leben der Boden Befindlichen höher werten als die Berufsausübung. Später würde man dann jedoch sagen, dass P noch in Art. 2 II IVm Art. 1I GG verletzt ist und hier die Leben der Anderen nicht überwiegen. (Menschenwürdegehalt)
Irgendwie passt das mit dem mittelbaren Eingriff in Art. 12 GG hier doch nicht richtig. Wie stellt man das jedoch konsequent dar, wenn man generell die Lehre vom mittelbaren Eingriff besser findet als die Lehre vom funktionalen Schutzbereich?
Um Auslegunsgtipps wäre ich sehr dankbar, da Thema sehr "heiß" ist
lese gerade einen Fall zum LuftSiG mit der Verfassungsbeschwerde eines Piloten gegen das LuftSiG.
Der Schutzbereich von Art. 12 GG wurde verneint, da P nach einem Abschuss seiner Flugeugs (bei späterer Umsetzung des §14 III LuftSiG) seinen Beruf zwar nicht mehr ausüben könnte (er wäre dann ja tot...), aber dies auch den Arzt, Rechtsanwalt etc. an Bord betrifft sund somit keine obeketiv berufsregelnde Tendenz des LuftSiG vorliegt.
Das überzeugt mich auch. Problem. Im Glykolweinfall fand ich die Gegenansicht, die diese Auslegung des Schutzbereichs nach seinem funktionalen Schutzbereich verneinte überzeugender, da sie sagte sow ürden Eingriff und Rechtfertigung vermischt. Also müsse man Schutzbereich bejahen und Abwägung auf Rechtfertigungsebene vornehmen.
Wenn man diese Ansicht nun aber vertritt, wäre es da nicht auch konsequent beim LuftSiG den Eingriff zu bejahen (Argument: Eingriff in Art. 12 GG durch Tod wäre intensiv und auch voraussehbare typische Folge) und dann bei der Rechtfertigung den Schutz der Leben der Boden Befindlichen höher werten als die Berufsausübung. Später würde man dann jedoch sagen, dass P noch in Art. 2 II IVm Art. 1I GG verletzt ist und hier die Leben der Anderen nicht überwiegen. (Menschenwürdegehalt)
Irgendwie passt das mit dem mittelbaren Eingriff in Art. 12 GG hier doch nicht richtig. Wie stellt man das jedoch konsequent dar, wenn man generell die Lehre vom mittelbaren Eingriff besser findet als die Lehre vom funktionalen Schutzbereich?
Um Auslegunsgtipps wäre ich sehr dankbar, da Thema sehr "heiß" ist
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Finde ich auch sehr abwegig. Vor allem fehlt ja wie von dir schon angesprochen die berufsregelnde Tendenz. Das würde den Art. 12 doch völlig verwässern.
viel interessanter finde ich folgende Frage:
Piloten sollen sich in Zukunft ja einer regelmässigen Sicherheitsprüfung unterziehen müssen. Falls sie dies verweigern droht Entzug der Fluglizenz, begründet wird das mit Bekämpfung des Terrorismus.
Ist es abwegig hier zu sagen das Gesetz ist zur Erreichung des Zieles (Terroranschläge mit Luftverkehrsmitteln zu verhindern) schon nicht geeignet, da es dem geneigten Terroristen völlig egal ist ob er eine Fluglizenz besitzt oder nicht (siehe 11. September)?
viel interessanter finde ich folgende Frage:
Piloten sollen sich in Zukunft ja einer regelmässigen Sicherheitsprüfung unterziehen müssen. Falls sie dies verweigern droht Entzug der Fluglizenz, begründet wird das mit Bekämpfung des Terrorismus.
Ist es abwegig hier zu sagen das Gesetz ist zur Erreichung des Zieles (Terroranschläge mit Luftverkehrsmitteln zu verhindern) schon nicht geeignet, da es dem geneigten Terroristen völlig egal ist ob er eine Fluglizenz besitzt oder nicht (siehe 11. September)?
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
danke!
würdet ihr im Glykolweinfall dann auch bereits den Schutzbereich des Art. 12 verneinen? ich verstehe, die Verneingung von Art. 12 GG beim LuftSiG vom Ergebnis her. Nur wenn man nach dem Eingriff über den modernen Eingriffsbegriff angeht, wie verneint man dann Art. 12?
Kriterien hierfür sind (Alpmann, VerwAT, S. 211)
-Mittelbare Grundrechtsverletzung mit
-Intention der Maßnahme die Maßnahme auch zu Lasten des Grundrechtsträgers durchzuführen oder
-Grundrechtsbeinträchtigung mit einiger Intensität
Das müsste doch auch hier greifen. Die Warnung vor dem Glykolwein geschah ja auch nicht mit der Intention den Bauern möglichst viel Umsatzeinbusen zu bescheren, sondern zum Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitschäden. So wäre s doch auch beim Abschuss eines Piloten zum Schutz der Bevölkerung am Boden?
würdet ihr im Glykolweinfall dann auch bereits den Schutzbereich des Art. 12 verneinen? ich verstehe, die Verneingung von Art. 12 GG beim LuftSiG vom Ergebnis her. Nur wenn man nach dem Eingriff über den modernen Eingriffsbegriff angeht, wie verneint man dann Art. 12?
Kriterien hierfür sind (Alpmann, VerwAT, S. 211)
-Mittelbare Grundrechtsverletzung mit
-Intention der Maßnahme die Maßnahme auch zu Lasten des Grundrechtsträgers durchzuführen oder
-Grundrechtsbeinträchtigung mit einiger Intensität
Das müsste doch auch hier greifen. Die Warnung vor dem Glykolwein geschah ja auch nicht mit der Intention den Bauern möglichst viel Umsatzeinbusen zu bescheren, sondern zum Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitschäden. So wäre s doch auch beim Abschuss eines Piloten zum Schutz der Bevölkerung am Boden?
@böhserOnkel:
zu deiner Frage. nun, man könnte sagen, dass durch den Entzug der Fluglizenz zumindest die Gefahr verringert wird, dass Terroristen auch als Flugkapitäne auftauchen. (realitisch wäre diese Idee wohl nicht bei Großraumflugzeugen, aber bei Kleinflugzeugen wie dem am Reichstag zu deren Benutzung man eine Fluglintenz bedarf)
Zum Vermeiden von Flugzeugentführungen, wo der Terrorist als Passagier ansteigt, wäre die Maßnahme natürlich nicht geeignet
zu deiner Frage. nun, man könnte sagen, dass durch den Entzug der Fluglizenz zumindest die Gefahr verringert wird, dass Terroristen auch als Flugkapitäne auftauchen. (realitisch wäre diese Idee wohl nicht bei Großraumflugzeugen, aber bei Kleinflugzeugen wie dem am Reichstag zu deren Benutzung man eine Fluglintenz bedarf)
Zum Vermeiden von Flugzeugentführungen, wo der Terrorist als Passagier ansteigt, wäre die Maßnahme natürlich nicht geeignet
Bei der Tötung fehlt doch schon die obj. berufsregelnde Tendenz, die das BVerfG verlangt. Natürlich ist das Leben auch Voraussetzungen für die Berufsausübung - aber das allein reicht nicht.Vouchy hat geschrieben:würdet ihr im Glykolweinfall dann auch bereits den Schutzbereich des Art. 12 verneinen? ich verstehe, die Verneingung von Art. 12 GG beim LuftSiG vom Ergebnis her. Nur wenn man nach dem Eingriff über den modernen Eingriffsbegriff angeht, wie verneint man dann Art. 12?
Kriterien hierfür sind (Alpmann, VerwAT, S. 211)
-Mittelbare Grundrechtsverletzung mit
-Intention der Maßnahme die Maßnahme auch zu Lasten des Grundrechtsträgers durchzuführen oder
-Grundrechtsbeinträchtigung mit einiger Intensität
Das müsste doch auch hier greifen. Die Warnung vor dem Glykolwein geschah ja auch nicht mit der Intention den Bauern möglichst viel Umsatzeinbusen zu bescheren, sondern zum Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitschäden. So wäre s doch auch beim Abschuss eines Piloten zum Schutz der Bevölkerung am Boden?
Im Unterschied dazu hat die Warnung vor einem Produkt eine berufsregelnde Tendenz, da die Absatzmöglichkeit auf dem Markt betroffen ist.
Die Tötung würde bei einem weiten Eingriffsbegriff in alle Grundrechte eingreifen. (Natürlich mit Ausnahme des postmortalen Persönlichkeitsrechts, dessen Schutzbereich durch die Tötung erst eröffnet wird... )
Abgesehen davon ist das Lebensrecht im Fall der Tötung einfach spezieller als alle anderen Grundrechte.
...
würde das genauso sehen.
nach moderner Eingriff zwar Typizität, Intensität (+)
aber entsprechend nicht von Schutzzweck des Art. 12 GG erfasst, da dieser nach BVerfG nur vor Eingriffen schützt, die berufsregelnde Tendenz haben, was hier wohl nicht der Fall ist
i.E.: wohl nach beiden Eingriffsverständissen kein Eingriff in Art. 12 GG
man könnte sogar drüber nachdenken hier den Schutzbereich gar nicht zu eröffnen
nach moderner Eingriff zwar Typizität, Intensität (+)
aber entsprechend nicht von Schutzzweck des Art. 12 GG erfasst, da dieser nach BVerfG nur vor Eingriffen schützt, die berufsregelnde Tendenz haben, was hier wohl nicht der Fall ist
i.E.: wohl nach beiden Eingriffsverständissen kein Eingriff in Art. 12 GG
man könnte sogar drüber nachdenken hier den Schutzbereich gar nicht zu eröffnen
Re: LuftSiG-mittlebarer Eingriff in Art. 12-Antwort gesucht?
würde da folgendermaßen verfahren:Vouchy hat geschrieben:Hallo,
lese gerade einen Fall zum LuftSiG mit der Verfassungsbeschwerde eines Piloten gegen das LuftSiG.
Der Schutzbereich von Art. 12 GG wurde verneint, da P nach einem Abschuss seiner Flugeugs (bei späterer Umsetzung des §14 III LuftSiG) seinen Beruf zwar nicht mehr ausüben könnte (er wäre dann ja tot...), aber dies auch den Arzt, Rechtsanwalt etc. an Bord betrifft sund somit keine obeketiv berufsregelnde Tendenz des LuftSiG vorliegt.
Das überzeugt mich auch. Problem. Im Glykolweinfall fand ich die Gegenansicht, die diese Auslegung des Schutzbereichs nach seinem funktionalen Schutzbereich verneinte überzeugender, da sie sagte sow ürden Eingriff und Rechtfertigung vermischt. Also müsse man Schutzbereich bejahen und Abwägung auf Rechtfertigungsebene vornehmen.
Wenn man diese Ansicht nun aber vertritt, wäre es da nicht auch konsequent beim LuftSiG den Eingriff zu bejahen (Argument: Eingriff in Art. 12 GG durch Tod wäre intensiv und auch voraussehbare typische Folge) und dann bei der Rechtfertigung den Schutz der Leben der Boden Befindlichen höher werten als die Berufsausübung. Später würde man dann jedoch sagen, dass P noch in Art. 2 II IVm Art. 1I GG verletzt ist und hier die Leben der Anderen nicht überwiegen. (Menschenwürdegehalt)
Irgendwie passt das mit dem mittelbaren Eingriff in Art. 12 GG hier doch nicht richtig. Wie stellt man das jedoch konsequent dar, wenn man generell die Lehre vom mittelbaren Eingriff besser findet als die Lehre vom funktionalen Schutzbereich?
Um Auslegunsgtipps wäre ich sehr dankbar, da Thema sehr "heiß" ist
wenn Du die Eröffnung des Schutzbereiches hier bejahst, dann kommst Du aber doch auch mit dem modernen Eingriffsbegriff schon nicht weiter, oder? Typizität schon fraglich, aber vielleicht auch (+), Intensität auch (+), aber beim Schutzzweck der Norm kommst Du schon nicht weiter...nur Eingriff, wenn Art. 12 GG vor solchen Eingriffen schützen soll...