Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ich habe folgende prozessuale Frage.
(Hypothetisch:) Bei einem übernationalen Sachverhalt hat Kläger K die Sache bei einem deutschren Gericht anhängig gemacht.
Der Beklagte B rügt die Zuständigkeit des deutschen Gerichts.
Was wäre, wenn sich herausstellte, dass in Deutschland überhaupt kein Gericht zuständig wäre?
Weist das Gericht die Klage wegen Unzulässigkeit ab oder
verweist es die Sache an das möglicherweise zuständige Gericht im Ausland oder gibt es vielleicht noch eine andere Möglichkeit?
Danke schonmal für Eure Beiträge!
Zuständigkeitsfrage [ZPO,IPR]
Moderator: Verwaltung
Tja, keine unbedingt einfache Frage...aber ich versuch´s mal: Gem. Art. 25,26 EuGGVO/Brüssel I-VO erfolgt bei internationaler Unzuständigkeit von Amts wegen die Unzuständigkeitserklärung (auch wenn nach nationalen Vorschriften eine Rüge erforderlich ist ; also § 281 ZPO).
Demnach müsste eine Klageabweisung wegen Unzustänigkeit erfolgen.
Eine Verweisung an das "zuständige" Gericht kann schon deshalb nicht erfolgen, da ein deutsches Gericht nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedstaates prüfen "kann".
Demnach müsste eine Klageabweisung wegen Unzustänigkeit erfolgen.
Eine Verweisung an das "zuständige" Gericht kann schon deshalb nicht erfolgen, da ein deutsches Gericht nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedstaates prüfen "kann".