Grundrechte
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- Calmy
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Grundrechte
Handelt es sich beim Berufen auf ein Grundrecht um einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungs- bzw. Schuldausschließungsgrund?
"Also hopphopp!"
- Calmy
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Grundrechte haben im Strafrecht nicht unmittelbar die Funktion von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen, sondern sie beeinflussen mittelbar die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (zB die Verwerflichkeit bei der Nötigung (Art. 8 GG), die Definition einer Beleidigung (Art. 5 GG), die Abwägung beim rechtfertigenden Notstand (Art. 2 II GG)).
Wenn sich eine strafrechtliche Norm nicht grundrechtskonform auslegen lässt, ist sie verfassungswidrig.
Wenn sich eine strafrechtliche Norm nicht grundrechtskonform auslegen lässt, ist sie verfassungswidrig.
- Calmy
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Ja, es wird vertreten, dass das Streikrecht ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund sei (vgl Lackner, vor § 32 Rn 26).Habe nämlich gerade einen Artikel in der JuS gelesen, indem ausdrücklich gesagt wurde, dass Grundrechte (dort Art. 9 III) als Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen...
Dagegen eine Entscheidung des LAG Köln, das sich darin auch zur strafrechtlichen Thematik auslässt:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949642901/1164.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
Vielleicht findest du noch andere Fundstellen dazu. Wie auch immer, ich würde wie gesagt eher dazu neigen, die Strafrechtsnormen grundrechtskonform auszulegen, so dass "normale" Streikhandlungen schon begrifflich keine verwerfliche Nötigung sind. Für mich folgt das aus der Funktion der Grundrechte als objektive Wertordnung.