Einbeziehung von AGB
Moderator: Verwaltung
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Einbeziehung von AGB
Hallo,
ich habe mal eine kurze Frage. Und zwar geht es um AGB die auf der Rückseite eines Abholscheins (z.B. Fotos oder Reinigung etc.) abgedruckt sind. Laut Rspr werden AGB nur dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn sie so gestaltet sind dass sie von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können.
Wie sieht es also hier aus? Kann man von einem Durchschnittskunden verlangen, dass er sich die Rückseite anschaut?
Danke für Eure Antworten
ich habe mal eine kurze Frage. Und zwar geht es um AGB die auf der Rückseite eines Abholscheins (z.B. Fotos oder Reinigung etc.) abgedruckt sind. Laut Rspr werden AGB nur dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn sie so gestaltet sind dass sie von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können.
Wie sieht es also hier aus? Kann man von einem Durchschnittskunden verlangen, dass er sich die Rückseite anschaut?
Danke für Eure Antworten
Hast du mal in den Kommentaren nachgeschlagen?
Dort wird die Problematik bzgl. abgedruckter AGB auf Rechnungsrüpckseiten AUSFÜHRLICH dargelegt.
Man kann hierbei vom Grundsatz ausgehen, dass AGB, die auf Rechnungsrückseiten abgedruckt sind, nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. (siehe Kommentare, und auch OLG Nürnberg WM 1990, 1370)
Diesen Grundsatz schränken einige Gerichte aufgrund besonderer Umstände wieder ein. Siehe hierzu: BGH NJW-RR 1987, 112; OLG Hamm NJW-RR 1998, 199.
Aber grundsätzich kann man sagen: AGb auf Rechnungsrückseiten sind nicht Vertragsbestandteil.
Dort wird die Problematik bzgl. abgedruckter AGB auf Rechnungsrüpckseiten AUSFÜHRLICH dargelegt.
Man kann hierbei vom Grundsatz ausgehen, dass AGB, die auf Rechnungsrückseiten abgedruckt sind, nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. (siehe Kommentare, und auch OLG Nürnberg WM 1990, 1370)
Diesen Grundsatz schränken einige Gerichte aufgrund besonderer Umstände wieder ein. Siehe hierzu: BGH NJW-RR 1987, 112; OLG Hamm NJW-RR 1998, 199.
Aber grundsätzich kann man sagen: AGb auf Rechnungsrückseiten sind nicht Vertragsbestandteil.
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Argument dagegen: Wortlaut des 305 II BGB - "bei Vertragsschluss".tom1980 hat geschrieben:KLar, warum nicht? Es gilt doch die Vertragsfreiheit!!!
Überzeugt mich aber selber nicht. Aber die in Nr. 1 und 2 aufgeführten Vss. wird man bestimmt auch bei einer nachträglichen Einbeziehung beachten müssen. (Hab grad keinen Palandt da, sonst würd ich kucken...)