Einbeziehung von AGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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quattroporte
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Einbeziehung von AGB

Beitrag von quattroporte »

Hallo,
ich habe mal eine kurze Frage. Und zwar geht es um AGB die auf der Rückseite eines Abholscheins (z.B. Fotos oder Reinigung etc.) abgedruckt sind. Laut Rspr werden AGB nur dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn sie so gestaltet sind dass sie von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können.
Wie sieht es also hier aus? Kann man von einem Durchschnittskunden verlangen, dass er sich die Rückseite anschaut?

Danke für Eure Antworten
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hast du mal in den Kommentaren nachgeschlagen?

Dort wird die Problematik bzgl. abgedruckter AGB auf Rechnungsrüpckseiten AUSFÜHRLICH dargelegt.

Man kann hierbei vom Grundsatz ausgehen, dass AGB, die auf Rechnungsrückseiten abgedruckt sind, nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. (siehe Kommentare, und auch OLG Nürnberg WM 1990, 1370)

Diesen Grundsatz schränken einige Gerichte aufgrund besonderer Umstände wieder ein. Siehe hierzu: BGH NJW-RR 1987, 112; OLG Hamm NJW-RR 1998, 199.

Aber grundsätzich kann man sagen: AGb auf Rechnungsrückseiten sind nicht Vertragsbestandteil.
quattroporte
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Registriert: Mittwoch 21. Januar 2004, 11:56

Beitrag von quattroporte »

Super, Danke für die ausführliche Antwort.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Oft werden AGB, die auf einem Abholschein aufgeführt sind, schon deswegen nicht wirksam einbezogen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorgelegen haben.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann ich die Einbeziehung von AGB nicht auch nachträglich wirksam vereinbaren?

Meine Zivilrechtskenntnisse lassen irgendwie grad immer rapider nach... :-w
tom1980
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Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50

Beitrag von tom1980 »

KLar, warum nicht? Es gilt doch die Vertragsfreiheit!!!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

das geht schon. Dafür reicht mangels Angebot und Annahme allerdings nicht die Aushändigung der AGB auf der Rückseite eines Bestellscheins.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

tom1980 hat geschrieben:KLar, warum nicht? Es gilt doch die Vertragsfreiheit!!!
Argument dagegen: Wortlaut des 305 II BGB - "bei Vertragsschluss".

Überzeugt mich aber selber nicht. Aber die in Nr. 1 und 2 aufgeführten Vss. wird man bestimmt auch bei einer nachträglichen Einbeziehung beachten müssen. (Hab grad keinen Palandt da, sonst würd ich kucken...)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

so siehts aus, man muss die Einbeziehungsvoraussetzungen bei nachträgl Einbeziehung natürlich beachten
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