huhu leute,
kurze frage: also, wenn jemand eine gemietete sache aufgrund eines drittrechts i.s.d. § 536 III herausgeben muss, entsteht ja ein rechtsmangel.
wenn der mieter jetzt dann eine ersatzsache anmietet, beseitigt er dann den rechtsmangel i.s.d. § 536a II? ne, oder? der rechtsmangel besteht ja weiterhin, oder täusch ich mich da?
frage zu 536a bgb
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Würde ich auch so sehen. Die Miete der Ersatzsache hat ja nichts mit dem Mangel in der ursprünglichen Mietsache zu tun, sonst wäre § 536a I ja immer ausgeschlossen wenn der Mieter dann ne Ersatzsache mietet.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr