frage zu 536a bgb

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Hallenhalma
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frage zu 536a bgb

Beitrag von Hallenhalma »

huhu leute,

kurze frage: also, wenn jemand eine gemietete sache aufgrund eines drittrechts i.s.d. § 536 III herausgeben muss, entsteht ja ein rechtsmangel.

wenn der mieter jetzt dann eine ersatzsache anmietet, beseitigt er dann den rechtsmangel i.s.d. § 536a II? ne, oder? der rechtsmangel besteht ja weiterhin, oder täusch ich mich da?
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Meines Erachtens sind das zwei verschiedene Sachen, so dass der Rechtsmangel weiterhin besteht.
"Also hopphopp!"
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Würde ich auch so sehen. Die Miete der Ersatzsache hat ja nichts mit dem Mangel in der ursprünglichen Mietsache zu tun, sonst wäre § 536a I ja immer ausgeschlossen wenn der Mieter dann ne Ersatzsache mietet.
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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