AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
BöhserOnkel
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 826
Registriert: Samstag 3. Januar 2004, 00:43

AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel

Beitrag von BöhserOnkel »

Cooler Threadtitel oder? ;)

Mein Problem ist weniger cool, wohl eher ein Anfängerproblem das sich in der Examensvorbereitung an und für sich garnicht mehr stellen sollte, aber vielleicht antwortet mir ja doch jemand:


Angenommen in einem Anweisungsfall (A überweist über seine Bank B Geld aus einer KV-Schuld an C) und sowohl Deckungs- als auch Valutaverhältnis sind unwirksam.

Grundsätzlich kann die Bank ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion nicht direkt den C auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Aber davon ist ja nach BGH eine Ausnahme zulässig, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist.

Nur was ist dann die Anspruchsgrundlage? 812 I S. 1 Alt. 1 BGB doch eher nicht weil C ja nicht durch Leistung der Bank sondern durch Leistung des A (Anweisung) den Auszahlungsanspruch gegen seine Bank erlangt hat... Oder geht das hier doch indem man einfach beim Merkmal "durch Leistung" im Anspruch B-C auf die Leistung von A abstellt?

Un wo diskutiere ich in der Prüfung dann, ob die Direktkondiktion im konkreten Fall überhaupt möglich ist? I. Anwendbarkeit?

Komme da irgendwie nicht drauf, vieleicht seh ich auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht :(
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Re: AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

BöhserOnkel hat geschrieben: Grundsätzlich kann die Bank ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion nicht direkt den C auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Aber davon ist ja nach BGH eine Ausnahme zulässig, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist
Hast du da ein konkretes Beispiel für die fehlende Schutzwürdigkeit?Kommt nämlich immer sehr auf den Einzelfall an.
tom1980
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 936
Registriert: Samstag 21. August 2004, 12:50

Beitrag von tom1980 »

Ich würde es so lösen, dass ich es iRd Leistung nach Alt.1 anspreche, dann aber ablehne und dann die 2.Alt prüfe - in sonstiger Weise. Wie das mit dem Doppelmangel reinkommt weiß ich allerdings grad nicht... :-w
BöhserOnkel
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 826
Registriert: Samstag 3. Januar 2004, 00:43

Re: AGL für Durchgriffskondiktion bei Anweisungsfällen mit Doppelmangel

Beitrag von BöhserOnkel »

alex011 hat geschrieben:
BöhserOnkel hat geschrieben: Grundsätzlich kann die Bank ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion nicht direkt den C auf Rückzahlung des Geldes in Anspruch nehmen. Aber davon ist ja nach BGH eine Ausnahme zulässig, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist
Hast du da ein konkretes Beispiel für die fehlende Schutzwürdigkeit?Kommt nämlich immer sehr auf den Einzelfall an.
BGH nimmt fehlende Schutzwürdigkeit und damit Möglichkeit einer Direktkondiktion an, wenn D unentgeltlich erworben hat oder noch keine Dienstleistung erbracht hat. Begründet wird das vor allem mit der Wertung aus §§ 816 I S. 2, 822 BGB.
tom1980 hat geschrieben:Ich würde es so lösen, dass ich es iRd Leistung nach Alt.1 anspreche, dann aber ablehne und dann die 2.Alt prüfe - in sonstiger Weise. Wie das mit dem Doppelmangel reinkommt weiß ich allerdings grad nicht...
Aber § 812 I 1 2. Alt würde ja wegen dem Vorrang der Leistungskondiktion scheitern, denn C hat ja durch Leistung erlangt, nur eben nicht von B, sondern von A... Man kann einen Gegenstand doch nicht gleichzeitig durch Leistung und auf sonstige Weise erlangen oder? :-k
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ähm, der D ist dann der Dritte, an den der C das Geld verschenkt, oder?
Wieso sollte da der C weniger schutzwürdig sein?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn du vielleicht meinst, dass C unentgeltlich erworben hat, dann würde tatsächlich die Subsidiarität der NLK nicht gelten. DAnn prüfst du einfach den § 812 I 1 Alt. 2 und sagst am Schluss, dass trotz Vorliegen einer vorrangigen Leistungsbeziehung hier eine Direktkondiktion möglich ist, weil kein Einwendungsverlust des C ggü. A möglich ist.
BöhserOnkel
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 826
Registriert: Samstag 3. Januar 2004, 00:43

Beitrag von BöhserOnkel »

alex011 hat geschrieben:Ähm, der D ist dann der Dritte, an den der C das Geld verschenkt, oder?
Wieso sollte da der C weniger schutzwürdig sein?
Nein, C ist der Dritte, der das Geld über B durch Leistung des A (Anweisung an B) unentgeltlich erlangt.

@alex011

Das heisst also, im Verhältnis zwischen B-C hab ich dann einen Fall von Alt. 2 obwohl das Geld ja durch Leistung von A erlangt wurde? Oder kann B dann mit der Leistungskondiktion gegen C vorgehen, wobei die Leistung dann eben die Leistung von A ist? mit anderen Worten: Setzt das Merkmal "durch Leistung" in jedem Fall voraus, dass die Leistung gerade vom Bereicherungsgläubiger erbracht wurde oder genügt in diesem Fall die Leistung eines anderen (hier des A)?
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Leistung muss schon vom Bereicherungsgläubiger erbracht worden sein.

Ansonsten ist die NLK im Verhältnis B-C doch tatbestandlich gegeben.
Antworten