§185 Verfügung?!
Moderator: Verwaltung
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§185 Verfügung?!
Stellt die Einwilligung des Berechtigten in eine Verfügung ebenfalls eine Verfügung dar?! Zu einer Verfügung gehört ja die Einigung, dass eine Sache übergehen soll. In der Art in der sich die beiden Parteien bsp. gem. §929 einigen kann die Sache aber nur übergehen wenn, der Berechtigte einwilligt.
Stellt die Einwilligung somit ebenfalls eine Verfügung dar?!
Stellt die Einwilligung somit ebenfalls eine Verfügung dar?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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--> Wortalut des § 816: "trifft ein Nichtbrechtigter eine Verfügung". Wenn diese Verfügung vom Berechtigten genehmigt wird, wird sie wirksam. Aber es ist eine Verfügung und nicht zwei. Die Genehmigung ist eine Willenserklärung. Das ist bei der Einwilligung dasselbe.
Ich glaube, man muss auch hier den Begriff des "dinglichen Rechtsgeschäfts" von dem der "Verfügung" unterscheiden. Das ist dogmatisch nicht dasselbe. Die Verfügung meint etwas einseitiges.
Ich glaube, man muss auch hier den Begriff des "dinglichen Rechtsgeschäfts" von dem der "Verfügung" unterscheiden. Das ist dogmatisch nicht dasselbe. Die Verfügung meint etwas einseitiges.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 15. März 2006, 20:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Ja aber genau diese Genehmigung hat doch verfügenden Charakter... Schließlich entfaltet durch sie die Verfügung ihre Wirkung zu einer "vollständigen" Verfügung.
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Ja und was ist jetzt daran so schlimm Zerstört das irgendwo etablierte Brücken... Viel besser. Es ist im Falle des §185 sogar so dass 2 verschiedene Personen zum gleichen Zeitpunkt über ein und dieselbe Sache verfügen Nur das die beiden Verfügungen dann inhaltlihc gleich sind und wir somit keine Probleme bekommen!
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Hallo,
eine Verfügung ist doch die auf einem Rechtsgeschäft beruhene dingliche Rechtsänderung (Aufhebung, Begründung, Übertragung, Belastung oder inhatliche Änderung). Hier gehts ja wohl um eine Übertragung!
Fraglich ist, wer verfügungsberechtigt ist. Das ist im Grundatz der Eigentümer oder aber derjenige der Verfügung ermächtigt ist. Ermächtigt-werden kann durch Gesetz (§ 80 InsO) oder durch ein Rechtsgeschäft. Hier liegt letzteres vor. Es gilt dann die Ermächtigung nach § 185 Abs.1 BGB.
Etwas anderes ist dann die Übergabe der Sache als Realakt. Dies kann jeder vornehmen. Verfügungsbefugnis ist dafür nicht erforderlich.
eine Verfügung ist doch die auf einem Rechtsgeschäft beruhene dingliche Rechtsänderung (Aufhebung, Begründung, Übertragung, Belastung oder inhatliche Änderung). Hier gehts ja wohl um eine Übertragung!
Fraglich ist, wer verfügungsberechtigt ist. Das ist im Grundatz der Eigentümer oder aber derjenige der Verfügung ermächtigt ist. Ermächtigt-werden kann durch Gesetz (§ 80 InsO) oder durch ein Rechtsgeschäft. Hier liegt letzteres vor. Es gilt dann die Ermächtigung nach § 185 Abs.1 BGB.
Etwas anderes ist dann die Übergabe der Sache als Realakt. Dies kann jeder vornehmen. Verfügungsbefugnis ist dafür nicht erforderlich.
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Nein, nein, nein! Das hat mit der Unterscheidung von Eigentum und Besitz zu tun: Der Nichtberechtigte kann zwar den Besitz übertragen, also über die vorläufige rechtliche Zuordnung der Sache zu einer Person verfügen, nicht aber auch einen endgültigen Rechtszustand herbeiführen. Letzeres wäre die Eigentumsübertragung. Die Verfügung über das Eigentum steht ausschließlich dem Eigentümer zu. Dieser kann gleichwohl einen Dritten zur Verfügung über sein Eigentum ermächtigen, damit dieser nun doch über das Eigentum verfügen, es einem anderen verschaffen darf. Die Beziehung zwischen dem Eigentümer und dem Dritten ist aber selbst keine Verfügung - verfügt werden kann über eine Sache nur einmal. Aus dieser Beziehung ist lediglich die Rechtmäßigkeit der einen Verfügung des Dritten abgeleitet.
Du kannst dir das vielleicht besser so vorstellen, dass auf der Seite des Verfügenden nicht nur einer steht, sondern zwei: einer verfügt und darf es nicht, der andere darf es allein, hat aber nicht verfügt. Die Auflösung schafft der § 185.
Du kannst dir das vielleicht besser so vorstellen, dass auf der Seite des Verfügenden nicht nur einer steht, sondern zwei: einer verfügt und darf es nicht, der andere darf es allein, hat aber nicht verfügt. Die Auflösung schafft der § 185.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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