Angenommen B1 verkauft seinem Vater eine Theaterkarte, die dieser in seinen Geldbeutel steckt und diesen in der Wohnung des B1 vergisst.
B1 gibt daraufhin dem B2 das für die Karte erhaltene Geld und sagt er habe es sich anders überlegt, B2 solle die Karte aus dem Geldbeutel nehmen und das Geld dafür hineinlegen.
B2 übergibt B1 die Karte, behält das Geld aber für sich, V ist geschäftsunfähig.
Klingt auf den ersten Blick ja nicht wirklich schwer, aber ich habe da ein paar Probleme beim Diebstahl:
fremde bewegliche Sache (+)
Wegnahme problematisch: normalerweise kein Gewahrsam bei verlorenen Sachen wenn man nicht weiss wo sie sich befinden. Gehen wir mal davon aus V wusste wo sich sein Geldbeutel befindet, dann Mitgewahrsam und Wegnahme (+) oder?
nächstes Problem: RW der beabsichtigten Bereicherung
Hier Absicht der Drittbereicherung, also ist danach zu fragen, ob B1 einen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Karte hat.
Fälliger Anspruch aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB (+) Problem: Einredebehaftet durch §§ 273, 812 I 1 1. Alt BGB oder? Nach Saldotheorie besteht faktisches Synallagma zwischen den Ansprüchen, also ist der Kondiktionsanspruch des B1 grundsätzlich nicht durchsetzbar, allerdings greift hier die Ausnahme der Saldotheorie bei Geschäftsunfähigen.
Mir kommt es halt komisch vor in nem einfachen Diebstahlsfall (und so aussergewöhnlich dürfte der Fall ja nicht sein) so grosse Ausführungen zu Saldotheorie und faktischem Synallagma zu machen, oder verpeile ich einfach den Fall, bzw. die Saldotheorie?
Diebstahl vom Vater
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Diebstahl vom Vater
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