bei dieser prüfung habe ich ein kleines dogmatisches problem:
823 bestraft fahrlässigkeit und 227 stgb bestraft auch fahrlässigkeit.
gedsanklich wäre das sozusagen eine "fahrlässigkeits-fahrlässigkeits-kombination."
kann das denn dogmatisch hinhauen?
außerdem wie begründe ich den schaden, denn 227 stgb sieht als strafnorm keinen schadensersatz vor?
bitte um hilfebv
§ 823 II ivm § 227 stgb
Moderator: Verwaltung
§ 227 StGB ist eine Vorsatz-Fahrlässigkeits Kombination.
§ 823 II BGB bezieht sich auf Absatz 1 ("die gleiche Verpflichtung trifft..."), da ist also auch auf das Schadensmerkmal verwiesen.
Abs. 2 verweist aber nur auf die Rechsfolgen des Absatzes 1 und nicht auf den Tatbestand. Der Tatbestand ist Abs. II i.V.m. der jeweiligen Schutznorm (also hier § 227 StGB) zu entnehmen. Das Problem "doppelten" Verschuldens gibt es also nicht.
§ 823 II BGB bezieht sich auf Absatz 1 ("die gleiche Verpflichtung trifft..."), da ist also auch auf das Schadensmerkmal verwiesen.
Abs. 2 verweist aber nur auf die Rechsfolgen des Absatzes 1 und nicht auf den Tatbestand. Der Tatbestand ist Abs. II i.V.m. der jeweiligen Schutznorm (also hier § 227 StGB) zu entnehmen. Das Problem "doppelten" Verschuldens gibt es also nicht.
- BuggerT
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4405
- Registriert: Mittwoch 3. März 2004, 13:14
- Ausbildungslevel: Au-was?