Kaufpreisforderung von § 47 InsO efaßt?
Moderator: Verwaltung
Kaufpreisforderung von § 47 InsO efaßt?
Hallo!
Ein kurze Frage: erfaßt § 47 InsO auch Kaufpreisforderungen? Und wenn ja, hat jemand vielleicht soagr noch ein Quelle dazu?
Vielen Dank schon mal im voraus
Seregil
Ein kurze Frage: erfaßt § 47 InsO auch Kaufpreisforderungen? Und wenn ja, hat jemand vielleicht soagr noch ein Quelle dazu?
Vielen Dank schon mal im voraus
Seregil
- Hallenhalma
- Häufiger hier
- Beiträge: 101
- Registriert: Mittwoch 10. März 2004, 18:57
du meinst also folgende situation:
gläubiger verkauft etwas vor verfahrenseröffnung an den späteren insolvenzschuldner und möchte dann nach verfahrenseröffnung sein geld haben?
in diesem fall ist er der typische insolvenzgläubiger nach § 38 InsO...
der kaufvertrag bleibt auch nach verfahrenseröffnung bestehen, der verkäufer kann seinen geleisteten gegenstand nicht zurückverlangen, da er mit rechtsgrund geleistet hat. er behält seinen kaufpreisanspruch, muss diesen jedoch zur tabelle anmelden und bekommt darauf nur die quote, ergo: typischer insolvenzgläubiger § 47 InsO hilft hier nicht weiter
gläubiger verkauft etwas vor verfahrenseröffnung an den späteren insolvenzschuldner und möchte dann nach verfahrenseröffnung sein geld haben?
in diesem fall ist er der typische insolvenzgläubiger nach § 38 InsO...
der kaufvertrag bleibt auch nach verfahrenseröffnung bestehen, der verkäufer kann seinen geleisteten gegenstand nicht zurückverlangen, da er mit rechtsgrund geleistet hat. er behält seinen kaufpreisanspruch, muss diesen jedoch zur tabelle anmelden und bekommt darauf nur die quote, ergo: typischer insolvenzgläubiger § 47 InsO hilft hier nicht weiter
etwas anders ist es schon...
Hi!
Danke für die schnelle Antwort, aber ich fürchte der Sv ist etwas schwieriger. In meinem Fall verkauft der Schuldner das Eigentum des Gläubigers ohne dessen Einverständnis an einen Dritten. Dieser erwirbt dann das Eigentum gutgl. gemäß § 929, 932. Beim Schuldner liegt jetzt also die Kaufpreisforderung, welche dieser nach § 816 I an unseren Gläubiger rausgeben muß. Wird also dieser Herausgabeanspruch des Gläubigers von § 47 InsO erfaßt?
Danke
Seregil
Danke für die schnelle Antwort, aber ich fürchte der Sv ist etwas schwieriger. In meinem Fall verkauft der Schuldner das Eigentum des Gläubigers ohne dessen Einverständnis an einen Dritten. Dieser erwirbt dann das Eigentum gutgl. gemäß § 929, 932. Beim Schuldner liegt jetzt also die Kaufpreisforderung, welche dieser nach § 816 I an unseren Gläubiger rausgeben muß. Wird also dieser Herausgabeanspruch des Gläubigers von § 47 InsO erfaßt?
Danke
Seregil
- Hallenhalma
- Häufiger hier
- Beiträge: 101
- Registriert: Mittwoch 10. März 2004, 18:57
also wenn der verwalter nach verfahrenseröffnung eine fremde sache verkauft, kommt ein ersatzaussonderungsrecht nach § 48 Inso in betracht.. das is ja aber bei dir nich der fall, das ganze geschieht ja vor eröffnung durch ne handlung des schuldners
liegt der verkauf vor verfahrenseröffnung, kommts eben nur zu nem anspruch aus § 816... und ich glaube,solche "verschaffungsansprüche", zu denen auch bereicherungsrechtliche ansprüche zählen, begründen kein aussonderungsrecht... hmm ich guck nochmal nach
liegt der verkauf vor verfahrenseröffnung, kommts eben nur zu nem anspruch aus § 816... und ich glaube,solche "verschaffungsansprüche", zu denen auch bereicherungsrechtliche ansprüche zählen, begründen kein aussonderungsrecht... hmm ich guck nochmal nach
- Hallenhalma
- Häufiger hier
- Beiträge: 101
- Registriert: Mittwoch 10. März 2004, 18:57
Das Gleiche habe ich auch schon gelesen. ich habe das jetzt aber so verstanden, als daß es sich auf den Verpflichtungsanspruch zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Sache bezieht. Irgendwie weiß ich jetzt auch nicht mehr warum, aber könnte es so sein? Oder sind alle Forderungen aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft damit gemeint?
- Hallenhalma
- Häufiger hier
- Beiträge: 101
- Registriert: Mittwoch 10. März 2004, 18:57