Hallo!
Hat jemand einen guten Aufsatz, in dem der Streit dargestellt wird? Es geht mir um Fälle, in denen ein Käufer mit der Kaufsache sehr unpfleglich verfahren ist, später einen Rücktrittsgrund hatte und die Kaufsache zurückgab - verschlechtert. Nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 muß der Käufer nun die Verschlechterung gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht ersetzen, wenn er in eigenüblicher Sorgfalt handelte - die Kosten für den Schaden werden auf den Verkäufer abgewälzt... rechtspolitisch etwas fragwürdig, also müsste es doch Auseinandersetzungen damit geben?
Danke für jeden Tipp! :-)
Eigenübliche Sorgfalt in § 326 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
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