Schmidt und Schmidt/Priebe benutzen?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Schmidt und Schmidt/Priebe benutzen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich habe mal eine Frage:

Würdet Ihr im Examen im Literaturverzeichnis Schmidt und Schmidt/Priebe verwenden, bzw. zitieren?

Oder sollte man darauf besser verzichten?
Die beiden Bücher sind ja schon sehr skriptenhaft, oder?

Vielen Dank!
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Die beiden Bücher sind aber zitierfähig!
Gruß
bilguer
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sicher?

Ich habe bis jetzt nämlich nur gehört, daß man die beiden Bücher nicht zitieren sollte.

Also, Du wärst jetzt der erste der sagt, daß man sie zitieren kann.

Ich bin mir halt unsicher, und überlege, ob ich die beiden Bücher wieder rausnehme.

Andererseits kommt es vielleicht auch auf die Korrekturperson an..
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Die Bücher aus dieser Reihe gehören vielleicht nicht zu Klassikern, zitierfähig sind sie aber schon.
Es kann - abhängig vom Korrektor - ab und an als ein den wissenschaftlichen Standards nicht genügendes Buch angesehen werden. Aber das kann einem bei fast jedem Buch passieren.
Gruß
bilguer
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Okay, Danke.
Ich werde nochmal drüber nachdenken. ;)
gdhnsch
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Beitrag von gdhnsch »

Kann man mittlerweile, denn ua Wessels/Beulke undauch Medicus verzeichnen die Bücher von R. Schmidt im Lit.-Verz.
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Meine Rede!
Die Schmidt-Reihe ist mittlerweile wohl eine anerkannte Lehrbuchreiche!

Gruß
bilguer
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Motte
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Beitrag von Motte »

Schmidt ist gut. Bei mir an der Uni stehen die zwar nicht in den Buchempfehlungen, aber wenn man dann mündlich nach Buchtipps fragt, empfehlen die einem auch Schmidt
zack
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Beitrag von zack »

Aus Bonner Sicht kann nur dringendst davon abgeraten werden, Schmidt zu zitieren. Das ist reine Ausbildungsliteratur ohne wissenschaftlichen Anspruch und (erst recht) ohne jede wissenschaftliche Anerkennung und gehört deshalb nicht in eine wissenschaftliche Abhandlung. Was wäre wohl von einem BGH-Urteil zu halten, in dem Schmidt zitiert wird? [-X
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