selbstständiges Beweissicherungsverfahren

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

selbstständiges Beweissicherungsverfahren

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Käufer A kauft von V ein Auto. Das Auto weist den Mangel auf, dass es permanent nicht anspringt.

A stellt Antrag auf selbstständiges Beweissicherungsverfahren.

Antrag:

Was ist die Ursache dafür, dass das Fahrzeug (genaue Bezeichnung) , amtliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer: XYZ, Motornummer: 002697, nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden kann?

Im Sachverhalt wird Mangel beschrieben. Fahrzeug springt kurz an, fährt bis Tempo 20, geht wieder aus und lässt sich nicht mehr starten.


Hinweis des Gerichts: Beweisfrage dürfte unzulässig sein, da mangels Benennung konkreter Mängel Ausforschung vorliegt.
Gericht fordert zur Stellungnahme auf.

Jemand eine Idee, wie man da eine andere Beweisfrage stellen soll?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi!
etwa: "ist es richtig, dass der (bezeichnete) pkw aufgrund einer falsch eingestellten zündung/ einer defekten zylinderkopfdichtung (usw.) nicht in betrieb genommen werden kann."
gruß
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Altbier hat geschrieben:etwa: "ist es richtig, dass der (bezeichnete) pkw aufgrund einer falsch eingestellten zündung/ einer defekten zylinderkopfdichtung (usw.) nicht in betrieb genommen werden kann."
Dazu müsste man die Ursache für den Mangel aber schon kennen.

Es müsste reichen, nach der Ursache dafür zu fragen, warum das Auto bei Tempo 20 abwürgt und nicht mehr gestartet werden kann. Die Bezeichnung des Fehlerbildes reicht.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ok. aber wo ist dann die grenze zu der, vom gericht vermuteten ausforschung?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Allgemein darf das Gericht keine zu hohen Anforderungen stellen, da ansonsten vor der Beweissicherung ein Privatgutachten erstellt werden müsste. Jedenfalls muss ein konkreter Antrag gestellt werden.

Vgl. Kommentierung zu § 487.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

danke!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wie reagiert man aber dann auf den Hinweis des Gerichts?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

;-) gute frage, manolaw.

man kann natürlich den beweisantrag trotzdem stellen und unter hinweis auf die von manolaw genannte kommentiertung zu § 487 behaupten, die beweisfrage sei nicht unzulässig. dann begibt man sich natürlich in die gefahr, dass das gericht bei seiner ansicht bleibt....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es heißt übrigens korrekt "selbständiges Beweisverfahren".
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

danke und prost!
Antworten