KapitalmarktR: §15 WpHG <=> Aufsichtsrat

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

KapitalmarktR: §15 WpHG <=> Aufsichtsrat

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi!

Ich würd gerne eure Meinung hören: was ist, wenn ein Unternehmen eine Ad-hoc-Meldung vor Zustimmung der Aufsichtsrat veröffentlicht (vgl. §15 WpHG n.F.). Inwiefern würde das die Zustimmungsentscheidung des AR beeinträchtigen?

Der AR überwacht die Geschäftsführung- bezieht er dann aber nicht auch die Folgen einer Reaktion mit ein, wenn er die Zustimmung zur Maßnahme verweigert?

Ich kenne mich nicht ganz so gut mir den Börsenreaktionen aus: aber die Nachfrage nach den Aktien steigt doch auch bei solchen Ereignissen, auch wenn sie noch nicht sicher sind; und je höher die Nachfrage, desto höher der Wert des Unternehmens ?!? :-s


Wäre super, wenn sich jemand damit auskennen würde.

Ayla
Pseudonym
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Registriert: Montag 6. Dezember 2004, 18:25

Beitrag von Pseudonym »

Ist Maßnahme in diesem Fall überhaupt von der Zustimmung des AR abhängig? Normalerweise werden Geschäftsführungsmaßnahmen allein vom Vorstand vorgenommen und bedürfen nicht der Zustimmung des AR, außer im Falle einer Vereinbarung nach § 111 IV 2 AktG.
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