Markenrecht - Farben schützen?

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Motte
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Markenrecht - Farben schützen?

Beitrag von Motte »

Kann man eigentlich einen bestimmten Farbton schützen? Und wie? Theoretisch müsste das ja möglich sein, wenn man sich so anschaut, dass sich z.B. keine traut, das Nivea-Blau nachzumachen. Und wie findet man raus, dass nicht z.B. nur der Name geschützt ist, sondern auch die Farbe? Eher eine Frage, die mir so nebenbei gekommen ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, man kann Farbtöne als Marken schützen lassen...und sogar auch akustische Marken gibt es (bspw. das bing-bing der Telekom, ebenso wie das die Farbe "Magenta" der Telekom). Rausbekommen kann man so etwas über das jeweilige Markenregister (dieses ist, soweit ich weiß, in D aber nicht kostenfrei einsehbar...).
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Baron
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Beitrag von Baron »

ja. kann man.

wenn Du die voraussetzungen wissen willst, dann schaue Dir mal die besprechung von dem Libertel-Urteil des EuGH in der GRUR nach (ich glaube das war in der GRUR 2003 drin).

hier sind die leitsätze :
Mit Urteil vom 6.5.2003 hat der EuGH in der Rechtssache C-104/01 – Libertel Groep BV gegen Benelux-Merkenbureau – betreffend die Frage, ob eine einzige spezifische Farbe Unterscheidungskraft für bestimmte Waren oder Dienstleistungen haben kann, entschieden:


1. Eine Farbe als solche, ohne räumliche Begrenzung, kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken haben, sofern sie Gegenstand einer grafischen Darstellung sein kann, die klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Die bloße Wiedergabe der betreffenden Farbe auf Papier erfüllt diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Bezeichnung der Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode.


2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.


3. Einer Farbe als solcher kann Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/104 zukommen, sofern die Marke in der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


4. Der Umstand, dass die Eintragung der Farbe als solcher für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder aber für eine spezifische Ware oder Dienstleistung oder eine spezifische Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt wird, ist zusammen mit den anderen Umständen des Einzelfalls von Bedeutung, um sowohl die Unterscheidungskraft der Farbe, deren Eintragung beantragt wird, als auch die Frage zu beurteilen, ob ihre Eintragung dem Allgemeininteresse zuwiderläuft, das daran besteht,dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.


5. Die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde hat zur Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Richtlinie 89/104 hat, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, bei der alle Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Benutzung der Marke gehört, zu berücksichtigen sind.
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Motte
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Beitrag von Motte »

Danke euch beiden!
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