Hallo! Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen, denn ich blicke bei dieser Rechtslage nicht mehr durch:
T verwaltet für S ein Grundstück. Im Auftrag des S bestellt er Material, aber er tritt im eigenen Namen auf und bezahlt auch mit seinem Geld. Er lager die Materialien auf dem Grundstück ein, S hat noch nicht bezahlt. Bevor es zur Verarbeitung der Materialien kommt, lässt G, dem eine durch Urteil zustehende Forderung zusteht (höher als die Materialien), durch einen Gerichtsvollzieher diese Materilien pfänden. Wenn S jetzt Drittwiderspruchklage erhebt, hat er Erfolg?
Es handelt sich ja hierbei um Verwaltungstreuhand. T ist eigentlich Eigentümer im Außenverhältnis! Nur im Innenverhältnis??? Auf welche Vorschrift kann man sich da stützen? Ich kenne mich da leider nicht so aus...das einzige, was eine Eigentümerstellung weitgehenst begründen könnte, ist eventl. §930 BGB...???
dragonfly
Verwaltungstreuhand, Gläubiger des Treuhänders
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oder BGH NJW 1996, 1543: Widerspruchsrecht des Treugebers bei Zwangsvollstreckung der Gläubiger in Treuhandkonto
Zuletzt geändert von Lacan am Montag 27. März 2006, 12:58, insgesamt 1-mal geändert.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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