Wahrscheinlich eher etwas für die Praktiker unter euch:
Der Gläubiger lässt eine schuldnerfremde Sache pfänden, die Sache verbleibt gem. 808 II ZPO beim Schuldner, mit Kuckuck drauf. Pfändungspfandrecht entsteht nach ghM nicht mangels Eigentum des Schuldners. Wird der Gläubiger trotzdem mittelbarer Besitzer?
[mE nicht, mangels Herausgabeanspruchs, aber ich finde das nicht näher diskutiert, und eJura behauptet einfach mal, dass es hierfür auf das Pfandrecht nicht ankommt... love this rep...]
Besitzlage bei ZPO-Pfandrecht
Moderator: Verwaltung
- veltina
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Re: Besitzlage bei ZPO-Pfandrecht
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Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Montag 27. März 2006, 23:13, insgesamt 1-mal geändert.
- veltina
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Re: Besitzlage bei ZPO-Pfandrecht
AA leider Musielak, ZPO, § 809 Rdnr. 19, ohne Nachweis einer Gegenmeinung, also gehe ich mal davon aus, das ist einhellige Ansicht. Aber halt ohne weitere Diskussion, ob das auf das Pfändungspfandrecht abstellt oder auf die Verstrickung.Manolaw hat geschrieben:
Der Vollstreckungsgläubiger wird niemals mittelbarer Besitzer.
Problematisch wird es halt, wenn der Pfandgläubiger Besitzschutzansprüche (incl. 1007) geltend machen will, deshalb ist das kein rein akademisches Problem. Ich petze mal den eJura-Fall:
Gläubiger lässt bei Schuldner schuldnerfremde Sache pfänden, die mit Pfandsiegel dort bleibt. Schuldner kratzt Siegel ab und vermietet Sache an einen Dritten. Gläubiger will Sache vom Dritten herausverlangen. Ansprüche?
Der Gläubiger ist bei § 808 II schon mittelbarer Fremdbesitzer und zwar 2. Stufe. 1st-stufiger mittelbarer Fremdbesitzer ist der GVZ. Der Schuldner ist 3-stufiger mittelbarer Eigenbesitzer und unmittelbarer Fremdbesitzer.
Das gilt aber natürlich nur bei einem wirksamen PPR, da es, wie du schon gesagt hast, sonst am Herausgabeanspruch fehlt.
Das gilt aber natürlich nur bei einem wirksamen PPR, da es, wie du schon gesagt hast, sonst am Herausgabeanspruch fehlt.
Re: Besitzlage bei ZPO-Pfandrecht
Ja, das war Quatsch. Weiß gar nicht, was ich mir dabei gedacht habe... bitte ignorieren.veltina hat geschrieben:AA leider MusielakManolaw hat geschrieben:
Der Vollstreckungsgläubiger wird niemals mittelbarer Besitzer.