Verhältnis §280I zu §823
Moderator: Verwaltung
Verhältnis §280I zu §823
Hallo,
wenn der Unternehmer eine mangelhafte Sache liefert und diese beim Verbraucher sein Eigentum beschädigt, hat der Letztere Anspruch aus §280I UND §823?
Kann er sich dann aussuchen, was ihm besser gefällt? Was für einen Sinn hat es denn, wenn das Verschulden bei beiden Ansprüchen gleich ist? Muss man überhaupt beides prüfen?
Kommt die Produkthaftung auch noch dazu, wenn der Unternehmer Importeur ist? 3 Schadensersatzansprüche???
Danke für die Anregungen!
wenn der Unternehmer eine mangelhafte Sache liefert und diese beim Verbraucher sein Eigentum beschädigt, hat der Letztere Anspruch aus §280I UND §823?
Kann er sich dann aussuchen, was ihm besser gefällt? Was für einen Sinn hat es denn, wenn das Verschulden bei beiden Ansprüchen gleich ist? Muss man überhaupt beides prüfen?
Kommt die Produkthaftung auch noch dazu, wenn der Unternehmer Importeur ist? 3 Schadensersatzansprüche???
Danke für die Anregungen!
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 28. März 2006, 23:22, insgesamt 1-mal geändert.
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
- dergrinch
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22
Lieber hase ina.
Nur soviel. Wenn Du zehn Ansprüche hast, ist das doch besser, als wenn Du nur einen hast, oder?
Sollte Dir beim ersten der Beweis des Tatbestandmerkmal nichts gelingen, so vielleicht doch beim zweiten oder dritten. Im übrigen wirst Du fast immer mehrere Ansprüche habe.
Dein Sachverhalt ist zu kurz um auf eine deiner Fragen einzugehen. Der 280 ist vorstellbar. 823 (Deliktshaftung) schon schwieriger und vergiß erstmal die Produkthaftung.
@tax: ab ins Steuerrechtforum
Nur soviel. Wenn Du zehn Ansprüche hast, ist das doch besser, als wenn Du nur einen hast, oder?
Sollte Dir beim ersten der Beweis des Tatbestandmerkmal nichts gelingen, so vielleicht doch beim zweiten oder dritten. Im übrigen wirst Du fast immer mehrere Ansprüche habe.
Dein Sachverhalt ist zu kurz um auf eine deiner Fragen einzugehen. Der 280 ist vorstellbar. 823 (Deliktshaftung) schon schwieriger und vergiß erstmal die Produkthaftung.
@tax: ab ins Steuerrechtforum
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Verhältnis §280I zu §823
ja. ansprüche aus 280 I UND 823 I.hase_ina hat geschrieben:Hallo,
wenn der Unternehmer eine mangelhafte Sache liefert und diese beim Verbraucher sein Eigentum beschädigt, hat der Letztere Anspruch aus §280I UND §823?
Kann er sich dann aussuchen, was ihm besser gefällt? Was für einen Sinn hat es denn, wenn das Verschulden bei beiden Ansprüchen gleich ist? Muss man überhaupt beides prüfen?
Kommt die Produkthaftung auch noch dazu, wenn der Unternehmer Importeur ist? 3 Schadensersatzansprüche???
Danke für die Anregungen!
der muss sich nix aussuchen, da er beide geltend machen kann.
es hat insoweit einen sinn, als die voraussetzungen (z.B. verschulden, verjährung) verschieden sind.
wenn die vss. der produkthaftung gegeben sind, dann kommt sie natürlich auch dazu.
- dergrinch
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
du musst mir auch jede gute laune verderben ! ! !dergrinch hat geschrieben: @tax: ab ins Steuerrechtforum
ich mach ja keinen hehl draus, dass mir das Rechtsgebiet nicht so liegt ... und was machst du ... wart ab kleener ... beim treffen bekommst das noch wieder
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
- dergrinch
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22
Das hat auch keiner gesagt. Die Threadstellerin hat nur das Verschulden an sich pauschalisiert. Die Beweislastproblematiken gar nicht gesehen.Daniel22 hat geschrieben:Das Verschuldensregelungen sind eben nicht gleich: Durch § 280 S.2 wird das Verschulden vermutet. Bei § 823 muss es bewiesen werden.
- dergrinch
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22