Deliktshaftung und Konkurrenz zu §§ 437 ff.
Moderator: Verwaltung
Deliktshaftung und Konkurrenz zu §§ 437 ff.
Stimmt es eigentlich, dass die Deliktshaftung GRUNDSÄTZLICH neben der Sachmängelhaftung greift?
In den Lehrbüchern kommt das nicht so richtig rüber. Da kommt der Streit wegen dem "weiterfressenden Mangel" und mehr auch nicht.
Wenn man z.B. einen Rasenmäher kauft und dieser einen Mangel aufweist, so greifen §§ 437 ff.
Wenn aber die Nutzung des Rasenmähers dazu führt, dass man sich verletzt oder andere Rechtsgüter verletzt werden (aufgrund des Mangels), so müsste doch daneben auch die Deliktshaftung eingreifen, oder nicht?
In den Lehrbüchern kommt das nicht so richtig rüber. Da kommt der Streit wegen dem "weiterfressenden Mangel" und mehr auch nicht.
Wenn man z.B. einen Rasenmäher kauft und dieser einen Mangel aufweist, so greifen §§ 437 ff.
Wenn aber die Nutzung des Rasenmähers dazu führt, dass man sich verletzt oder andere Rechtsgüter verletzt werden (aufgrund des Mangels), so müsste doch daneben auch die Deliktshaftung eingreifen, oder nicht?
- Baron
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Re: Deliktshaftung und Konkurrenz zu §§ 437 ff.
weil der rest (z.B. der von Dir genannte fall) unproblematisch ist die 823ff sind daneben anwendbar (Du kannst das problem zwar aufwerfen, wirst aber dann schnell zum ergebniss kommen, dass sie nebeneinander anwendbar sind).Fabio hat geschrieben:Stimmt es eigentlich, dass die Deliktshaftung GRUNDSÄTZLICH neben der Sachmängelhaftung greift?
In den Lehrbüchern kommt das nicht so richtig rüber. Da kommt der Streit wegen dem "weiterfressenden Mangel" und mehr auch nicht.
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Ja, würde ich auch sagen.
Genauer vielleicht: Bei Schäden, die durch die Benutzung eines defekten Rasenmähers entstehen, ist neben 823 I der 437 iVm 280 I einschlägig. Also grundsätzlich SEA neben der Leistung. Haftungsmilderungen (z.B. 277) schlagen aber vom Vertrag auch auf das Deliktsrecht durch.
Ich hatte kürzlich einen ganz ähnlichen Fall vor mir, bei dem die Abgrenzung zwischen SEA statt und neben der Leistung das Hauptpoblem war. Da gibt's wohl seit der Schuldrechtsreform einen neuen Theorienstreit zur Abgrenzung.
Genauer vielleicht: Bei Schäden, die durch die Benutzung eines defekten Rasenmähers entstehen, ist neben 823 I der 437 iVm 280 I einschlägig. Also grundsätzlich SEA neben der Leistung. Haftungsmilderungen (z.B. 277) schlagen aber vom Vertrag auch auf das Deliktsrecht durch.
Ich hatte kürzlich einen ganz ähnlichen Fall vor mir, bei dem die Abgrenzung zwischen SEA statt und neben der Leistung das Hauptpoblem war. Da gibt's wohl seit der Schuldrechtsreform einen neuen Theorienstreit zur Abgrenzung.
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Pokerface,
genau bringe ich den Streit auch nicht mehr zusammen. So etwa:
Die einen sagen, dass SE statt der Leistung dann greift, wenn die geforderte Sekundärleistung an die Stelle der Primärleistung tritt.
Die anderen sagen, dass auf Sinn und Zweck der Nacherfüllungsfrist abzustellen ist (d.h. SE statt Leistung immer dann, wenn eine Nacherfüllungsfrist Sinn ergeben würde).
Dann habe ich auch schon eine Meinung gelesen, die von der Differenzhypothese ausgeht (d.h. Gläubiger ist in Hinblick auf die Primärleistung so zu stellen, wie er bei ordnungsgem Erfüllung bei Fälligkeit stehen würde - und man kommt in Teufels Küche bei entgangenem Gewinn).
genau bringe ich den Streit auch nicht mehr zusammen. So etwa:
Die einen sagen, dass SE statt der Leistung dann greift, wenn die geforderte Sekundärleistung an die Stelle der Primärleistung tritt.
Die anderen sagen, dass auf Sinn und Zweck der Nacherfüllungsfrist abzustellen ist (d.h. SE statt Leistung immer dann, wenn eine Nacherfüllungsfrist Sinn ergeben würde).
Dann habe ich auch schon eine Meinung gelesen, die von der Differenzhypothese ausgeht (d.h. Gläubiger ist in Hinblick auf die Primärleistung so zu stellen, wie er bei ordnungsgem Erfüllung bei Fälligkeit stehen würde - und man kommt in Teufels Küche bei entgangenem Gewinn).
Hallo.
@ Fabio: Deine Frage, ob denn Gewährleistung und Delikt nebeneinander stehen, muss in dieser Knappheit tatsächlich bejaht werden, kann aber genausogut verneint werden. Im Grundsatz gilt, dass die vertragliche Gewährleistung das Äquivalent des Vertrags schützt und das Delikt die Integrität deines Eigentums. Nun fallen diese beiden zusammen, wenn du einen Kauf abschließt, denn man wird ja Egt. dieser Sache. Voraussetzung einer deliktischen Haftung ist aber u.a. eine kausale Rechtsgutsverletzung durch einen Schädiger.
Wenn der Schädiger quasi die neue Sache selbst ist, wird es problematisch. Wenn die Sache sich selbst verletzt, stellt man sich die Frage des weiterfressenden Mangels und wenn sie ein weitere und andere Sache verletzt, liegt ein Mangefolgeschaden vor. Beides ist zu trennen und umstritten in der Behandlung.
@Elandee: Wie gelangt man denn bei Mangelfolgeschäden zu einem Anspruch aus § 437, 280 I ? Wenn ich mich recht erinnere wird bei mittelbaren Rechtsgutsverletzung nur das Deliktsrecht bemüht, oder?
@Manosfighter: immer fleißig alle Ansprüche prüfen, auch die aus der Gefährdungshaftung. Sind doch angenehme Prüfungen, da man bei diesen nicht viel schreiben muss.
@ Fabio: Deine Frage, ob denn Gewährleistung und Delikt nebeneinander stehen, muss in dieser Knappheit tatsächlich bejaht werden, kann aber genausogut verneint werden. Im Grundsatz gilt, dass die vertragliche Gewährleistung das Äquivalent des Vertrags schützt und das Delikt die Integrität deines Eigentums. Nun fallen diese beiden zusammen, wenn du einen Kauf abschließt, denn man wird ja Egt. dieser Sache. Voraussetzung einer deliktischen Haftung ist aber u.a. eine kausale Rechtsgutsverletzung durch einen Schädiger.
Wenn der Schädiger quasi die neue Sache selbst ist, wird es problematisch. Wenn die Sache sich selbst verletzt, stellt man sich die Frage des weiterfressenden Mangels und wenn sie ein weitere und andere Sache verletzt, liegt ein Mangefolgeschaden vor. Beides ist zu trennen und umstritten in der Behandlung.
@Elandee: Wie gelangt man denn bei Mangelfolgeschäden zu einem Anspruch aus § 437, 280 I ? Wenn ich mich recht erinnere wird bei mittelbaren Rechtsgutsverletzung nur das Deliktsrecht bemüht, oder?
@Manosfighter: immer fleißig alle Ansprüche prüfen, auch die aus der Gefährdungshaftung. Sind doch angenehme Prüfungen, da man bei diesen nicht viel schreiben muss.
Anders gefragt: Warum nicht ? Die Voraussetzungen liegen doch vor: Integritätsinteresse betroffen. Dies beruht auf einer Pflichtverletzung (mangelhafte Lieferung).Fink hat geschrieben: @Elandee: Wie gelangt man denn bei Mangelfolgeschäden zu einem Anspruch aus § 437, 280 I ? Wenn ich mich recht erinnere wird bei mittelbaren Rechtsgutsverletzung nur das Deliktsrecht bemüht, oder?
- Elandee
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Fink,
hier gab's z.B. vor einiger Zeit mal eine ZR-Examensklausur, in der jemand einen Pkw gekauft hat, dessen Bremsen defekt waren. Der Fahrer ist deswegen ins Schleudern gekommen, wobei der Pkw unbeschädigt blieb, aber eine rumfliegende Sache im Innenraum beschädigt wurde. Das war dann meines Wissens ein SE neben der Leistung gem 437, 280 I.
hier gab's z.B. vor einiger Zeit mal eine ZR-Examensklausur, in der jemand einen Pkw gekauft hat, dessen Bremsen defekt waren. Der Fahrer ist deswegen ins Schleudern gekommen, wobei der Pkw unbeschädigt blieb, aber eine rumfliegende Sache im Innenraum beschädigt wurde. Das war dann meines Wissens ein SE neben der Leistung gem 437, 280 I.
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Wegen der Selbstbeteiligung. Was hat es damit auf sich?
Sachschäden
Generell begründet das ProdHaftG keinen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Produkts selbst, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Voraussetzung ist, dass die Sachschäden im privaten Bereich liegen und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind.
---> Eine Höchstgrenze für Sachschäden ist nicht vorgesehen, wohl aber eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 500 Euro. Somit ist sichergestellt, dass nur wirklich gravierende Schäden durch das ProdHaftG geregelt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der durch einen Sachschaden entgangene Gewinn oder Nutzen nicht auf Basis des ProdHaftG geltend gemacht werden kann.
Sachschäden
Generell begründet das ProdHaftG keinen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Produkts selbst, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Voraussetzung ist, dass die Sachschäden im privaten Bereich liegen und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind.
---> Eine Höchstgrenze für Sachschäden ist nicht vorgesehen, wohl aber eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 500 Euro. Somit ist sichergestellt, dass nur wirklich gravierende Schäden durch das ProdHaftG geregelt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der durch einen Sachschaden entgangene Gewinn oder Nutzen nicht auf Basis des ProdHaftG geltend gemacht werden kann.