Hallo, bräuchte mal kurz Eure Hilfe, hab hier irgendwo einen Denkfehler drin...
V verkauft an X eine Sache unter Eigentumsvorbehalt und X verpfändet diese dann an G1. Dann stiehlt X sie G1 wieder und verpfändet sie an den gutgl. G2.
AS prüft jetzt ob G2 gutgl. den Vorrang gem §1208 erworben hat und verneint dies wegen §935. G1 behält sein erstrangiges Recht. Soweit klar.
Dann prüfen sie ob G2 nicht ein nachrangiges Pfandrecht gem. §1207 erworben hat und bejahen das (G2 erhält dann demnach später Miteigentum am Barerlös nach Verwertung). Das ist mir nicht klar, da §1207 doch auch auf §935 verweist??Kann mal einer erklären warum 1208 - und 1207 +??
Danke schonmal.
gutgl. Erwerb Pfandrecht
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