Käufer macht den Nacherfüllungsanspruch nicht geltend.
Muss man trotzdem Minderung etc. prüfen, wenn nach seinen Ansprüchen gefragt ist? Oder reicht es, wenn man sagt, dass er primär einen Nacherfüllungsanspruch hat, der die anderen bis zur Geltendmachung "sperrt"?
Keine Geltendmachung der Nacherfüllung trotzdem Minderung prüfen?
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Aber der Minderungsanspruch ist ja erst zulässig, wenn auch ein Rücktritt zulässig wäre. Und solange der Käufer den Nacherfüllungsanspruch nicht geltend gemacht hat, hat er auch kein Rücktrittsrecht (und somit auch kein Minderungsrecht).
Ich würde sämtliche Rechte aufzeigen und dann bei Minderung und Rücktritt darauf hinweisen, dass sie von einem bisher noch nicht geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch abhängen.
Ich würde sämtliche Rechte aufzeigen und dann bei Minderung und Rücktritt darauf hinweisen, dass sie von einem bisher noch nicht geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch abhängen.
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Das ist richtig. Aber deswegen ist die Minderung nicht ausgeschlossen, wenn der Gläubiger Nacherfüllung nicht verlangt bzw keine Frist zur Nacherfüllung setzt. Nach § 411 muss zwar ein RücktrittsR zustehen, weswegen grds eine Fristsetzung erforderlich ist. Diese könnte aber auch entbehrlich sein. Dann hätte der Gläubiger ein MinderungsR, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Insofern ist das MinderungsR nur dem Grunde nach abhängig von der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs, nicht aber in jedem Fall.
Zur obigen Frage: Auch wenn der Gläubiger Nacherfüllung nicht verlangt hat, könnte dennoch ein MinderungsR zustehen. Aber eben nur dann, wenn die Fristsetzung entbehrlich war.
Zur obigen Frage: Auch wenn der Gläubiger Nacherfüllung nicht verlangt hat, könnte dennoch ein MinderungsR zustehen. Aber eben nur dann, wenn die Fristsetzung entbehrlich war.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)