Gegenleistung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Gegenleistung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hey was passiert eigentlich mit der Gegenleistung bei nem begründeten Schadensersatzanspruch §§ 280.281 BGB? Ich meine den Fall.dass jemand mangelhaft liefert.dann aber die mögliche Nacherfüllung nicht innerhalb der Frist erbingt. Was passiert hier mit der Gegenleistung/Kaufpreis? Geht der analog § 281 Abs.4 BGB unter?
Steht so zumindest im Brox und Palandt. Ist doch aber seltsam.wenn der Gläubiger nur kleinen Schadensersatz verlangen kann.dann muss er die mangelhafte Sache behalten aber kein Kaufpreis bezahlen.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Wenn er nicht zahlt, kann der Verkäufer zurücktreten.

Welche Stelle ist das im Palandt?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 281 Rn. 50 oder 51....schau auch nochmal nach.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Der Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt, wenn er den SchE-Anspr geltend macht, nicht aber der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers. Rn 50 spricht denn auch vom Erlöschen des Leistungs- und nicht des Gegenleistungsanspruchs; § 281 IV: "der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, ...".

Bzgl des Gegenleistungsanspruchs:

Derleder NJW 2003, 998, 1001 (mwN): "Der Schadensersatzanspruch verwandelt das Schuldverhältnis in ein einseitiges Abrechnungsverhältnis, in dem die beiderseitigen Ansprüche zu unselbstständigen Rechnungsposten werden, so dass sie nicht mehr herausgegriffen und isoliert eingeklagt werden können."

Der Gläubiger (Käufer) kann danach wählen, ob er sich für Leistungsaustausch (voller SchE gegen Gegenleistung = Surrogationsmethode) oder für Saldierung (Differenzmethode) entscheidet (vgl Palandt 281, 19 ff.; Lorenz/Riehm Rn 208 ff.). Je nachdem ist der Gegenleistungsanspruch erloschen oder nicht. das ergibt sich aus dem Wahlrecht des § 325: Im Falle des Rücktritt findet kein Leistungsaustausch mehr statt. Im Falle des SchE ist das jedoch weiterhin möglich. § 281 IV spricht nicht schlechthin gegen eine Surrogation. Die Norm schafft lediglich dahingehend für den Schuldner Rechtssicherheit, dass er den ursprünglichen Leistungsgegenstand nicht weiter vorhalten muss. Er muss aber den vollen Gegenwert vorhalten und nur die Differenz zur Gegenleistung des Gläubigers.

Entscheidet sich der Gläubiger für den SchE und verweigert er die Gegenleistung, kann der Schuldner den Rücktritt erklären und braucht dann als Schadensersatz nur noch die Differenz zur Gegenleistung leisten.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Lacan hat geschrieben:Der Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt, wenn er den SchE-Anspr geltend macht, nicht aber der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers. Rn 50 spricht denn auch vom Erlöschen des Leistungs- und nicht des Gegenleistungsanspruchs; § 281 IV: "der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, ...".
Vgl. aber Pal. Rn 51, dort steht, dass bei gegenseitigen Verträgen wegen der Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung gleichzeitig auch der Erfüllungsanspruch des Schuldners (=Verkäufers) entfällt.

Dies kann aber in der Tat beim kleinen SE nicht richtig sein. Beim kleinen SE erlischt aber auch die Lieferungspflicht der Sache (wenn auch mangelhaft) nach 281 IV nicht, sondern es entfällt nur die Pflicht zur Nacherfüllung, sobald der Käufer kleinen SE verlangt. Der Käufer kann und soll ja die mangelhafte Sache gerade behalten. Von daher wird man wohl sagen müssen, dass wenn die Lieferungspflicht als solche nicht nach 281 IV (direkt) entfällt, im Gegenzug auch nicht die Pflicht zur Kaufpreiszahlung gem. 281 IV analog entfallen kann.

Im Ergebnis hieße das wohl, dass man beim kleinen SE stets nach der Surrogationsmethode vorgehen muss, beim großen SE hingegen nach der Differenzmethode, wobei sich das Ergebnis der Differenzmethode jetzt wohl aus 281 IV (bzgl. der Gegenleistung analog) ergibt. Oder hab ich da jetzt irgendwo nen Denkfehler drin? Zum Abschluss noch die Preisfrage: Worin liegt letztlich der Unterschied zwischen kleinem und großem SE einerseits und zwischen der Surrogations- und der Differenzmethode andererseits? Ich höre bzw. lese immer, dass beides nicht das Gleiche und nicht zu verwechseln sei. Worin liegt aber letztlich der Unterschied? :-k
Lacan
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Beitrag von Lacan »

siehe Kaiser NJW 2001 2425 - Rückkehr zur strengen Differenzmethode beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ghostwriter hat geschrieben:
Lacan hat geschrieben:Der Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt, wenn er den SchE-Anspr geltend macht, nicht aber der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers. Rn 50 spricht denn auch vom Erlöschen des Leistungs- und nicht des Gegenleistungsanspruchs; § 281 IV: "der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, ...".
Vgl. aber Pal. Rn 51, dort steht, dass bei gegenseitigen Verträgen wegen der Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung gleichzeitig auch der Erfüllungsanspruch des Schuldners (=Verkäufers) entfällt.

Dies kann aber in der Tat beim kleinen SE nicht richtig sein. Beim kleinen SE erlischt aber auch die Lieferungspflicht der Sache (wenn auch mangelhaft) nach 281 IV nicht, sondern es entfällt nur die Pflicht zur Nacherfüllung, sobald der Käufer kleinen SE verlangt. Der Käufer kann und soll ja die mangelhafte Sache gerade behalten. Von daher wird man wohl sagen müssen, dass wenn die Lieferungspflicht als solche nicht nach 281 IV (direkt) entfällt, im Gegenzug auch nicht die Pflicht zur Kaufpreiszahlung gem. 281 IV analog entfallen kann.

Im Ergebnis hieße das wohl, dass man beim kleinen SE stets nach der Surrogationsmethode vorgehen muss, beim großen SE hingegen nach der Differenzmethode, wobei sich das Ergebnis der Differenzmethode jetzt wohl aus 281 IV (bzgl. der Gegenleistung analog) ergibt. Oder hab ich da jetzt irgendwo nen Denkfehler drin? Zum Abschluss noch die Preisfrage: Worin liegt letztlich der Unterschied zwischen kleinem und großem SE einerseits und zwischen der Surrogations- und der Differenzmethode andererseits? Ich höre bzw. lese immer, dass beides nicht das Gleiche und nicht zu verwechseln sei. Worin liegt aber letztlich der Unterschied? :-k
Dein Ergebnis teile ich, beim kleinen SE immer nach der Surrogationsmethode und das Wahlrecht hab ich nur beim grossen Schadensersatz.
Wahrscheinlich wollen die Lehrbücher den Unterschied klar machen, grosser Schadensersatz und kleiner Schadensersatz betrifft immer nur die Verpflichtung der Schuldners, Differenzmehtode und Surrogationsmethode auf die Pflich des Gläubigers. Beim Schadensersatz hängen sie jedoch unweigerlich zusammen!?????
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

siehe Kaiser NJW 2001 2425 - Rückkehr zur strengen Differenzmethode beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Um welchen Aspekt genau geht es denn in dem Aufsatz?
Dein Ergebnis teile ich, beim kleinen SE immer nach der Surrogationsmethode und das Wahlrecht hab ich nur beim grossen Schadensersatz.
Wahrscheinlich wollen die Lehrbücher den Unterschied klar machen, grosser Schadensersatz und kleiner Schadensersatz betrifft immer nur die Verpflichtung der Schuldners, Differenzmehtode und Surrogationsmethode auf die Pflich des Gläubigers. Beim Schadensersatz hängen sie jedoch unweigerlich zusammen!?????
Hab nochmal drüber nachgedacht und es gibt schon einen Unterschied zwischen kleiner SE/großer SE und Surrogationsmethode/Differenzmethode. Kann ihn zwar immer noch nicht wirklich erklären, aber nehmen wir mal den großen SE: Hier könnte ich sowohl nach der Surrogationsmethode (dann zwei sich gegenüber stehende Geldforderungen, wobei Aufrechnung möglich), als auch nach der Differenzmethode (dann nur eine Geldforderung des Käufers) vorgehen. Von daher kann man nicht sagen, großer SE und Differenzmethode seien das Gleiche.

Die Aussage, dass man beim kleinen SE immer nach der Surrogationsmethode vorgehen muss, halte ich aber auch nach wie vor für richtig. Denn Inhalt des kleinen SE ist es ja gerade, dass der Käufer die mangelhafte Sache behält, mit anderen Worten, dass der Verkäufer die (wenn auch mangelhafte) Leistung erbringt. Es findet also zwingend ein Leistungsaustausch statt, somit komme ich zur Surrogationsmethode.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Vereinfacht gesagt: die Surrogation ermöglicht gegenüber der Differenzmethode, dass der Gläubiger seine Gegenleistung loswird (zB bei einem TauschV). Hat der Käufer dagegen eine Geldleistung zu erbringen, dürfte es ihm eigentlich Wurscht sein, ob er aufrechnet oder gleicht nur den Differenzbetrag fordern darf.
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Beitrag von Lacan »

ghostwriter hat geschrieben:
siehe Kaiser NJW 2001 2425 - Rückkehr zur strengen Differenzmethode beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung?
Um welchen Aspekt genau geht es denn in dem Aufsatz?
Es geht um das Wahlrecht des Gläubigers, ob mit dem Erlöschen der Erfüllungspflicht automatisch auch die Gegenleistungspflicht erlischt.

"Fällt der Erfüllungsanspruch des Gläubigers weg, erfordert die Struktur des gegenseitigen Vertrags zwar, dass der Gläubiger die Möglichkeit haben muss, von der eigenen, mit der Leistungspflicht des Schuldners synallagmatisch verknüpften Gegenleistungspflicht loszukommen: Der Verkäufer muss sein Grundstück behalten dürfen, wenn feststeht, dass er den Kaufpreis nicht erhält. Wie diese Lösung rechtstechnisch ausgestaltet ist, gibt das Synallagma hingegen nicht vor. Gegenseitiger Vertrag heißt insbesondere nicht, dass mit dem Wegfall der einen Leistungspflicht automatisch auch die andere wegfällt" (aaO, 2428).

"Der Gläubiger behält die Möglichkeit, die Gegenleistung zu erbringen, nicht als eigenständigen (Primär-)Anspruch, sondern als Inhalt seines Ersatzanspruchs" (aaO, 2431).

Huber/Faust Rn 206 zitiert Kaiser (aaO, 2428) mit den Worten: "§ 326 bedeutet lediglich, dass der Gläubiger nicht mehr leisten muss, nicht jedoch, dass er nicht mehr leisten darf."
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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