AGL gesucht?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Graph Para
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AGL gesucht?!

Beitrag von Graph Para »

Hi,

ich hab da mal nen interessanten Fall, bei dem ich jetzt schon länger nach der AGL suche.

A vermietet B seinen kleinen "Tante Ema"-Laden. Bevor B aber den Laden übernimmt, füllt A den Warenbestand nochmal auf. Es wurde mündlich vereinbart, dass B den Warenbestand immer wieder auffüllt. Dazu kommt es aber nicht. A möchte deshalb den Wert der Waren ersetzt bekommen.

Welche AGL hat A gegen B? Vielleicht EBV?

Ich hoffe, mir kann da jemand helfen!

Viele Grüße,
Ben
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist das Mietverhältnis beendet? Und haben die Parteien vereinbart, dass der Lden mit vollem Lager zurückgegeben wird? Dann handelt es sich wohl um eine Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Rückgabepflicht.

Ist das Mietverhältnis nicht beendet? Dann kann (und muss) es dem Vermieter wohl egal sein, ob das Lager ausfgefüllt wird oder nicht. Dann gibts (erstmal) nix.

Oder haben die Parteien vereinbart, dass der Laden voll übergeben aber leer zurückgegeben wird? Dann gibts auch nix.

Haben sie vielleicht vereinbart, dass der Laden leer übergeben und leer zurückgegeben wird? Dann könnte das nicht geschuldete Auffüllen eine Schenkung sein, dann kriegt er auch nix.
Graph Para
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Beitrag von Graph Para »

Hi,

also das Mietverhältnis ist beendet. Wie bereits gesagt, es wurde vereinbart, dass der Laden immer denselben Warenbestand hat, damit nach Beendigung der Laden auch so weitergeführt werden kann.

Heißt das, man sollte dann über § 546 BGB gehen, sozusagen die Ware als Einrichtung der Mietsache ansehen?!

Gruß,
Ben
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich denke schon. Die Vorschrift passt wohl nicht direkt, weil ja nicht dieselben Sachen zurückgegeben werden sollen, die zu Beginn drin waren. Während ich das schreibe, fällt mir ein, dass man bzgl. des Warenlagers auch an ein Darlehn denken könnte.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

AGL ist die Vereinbarung. Bei Verletzung der Pflicht gibt's Schadensersatz iHd Warenwerts.

Warum immer so kompliziert?
Graph Para
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Beitrag von Graph Para »

Hi,

@ Manolaw
Danke, aber das kann leider so nicht stimmen, denn unser Prof. meinte, dass es schon eine gesetzliche AGL ist. Er meinte, dass diese Norm nicht leicht zu finden sei!

@ Doofmann
Auch nochmal ein DANKE. Mmh, ein Sachdarlehen gem. § 607 BGB würde hier eigentlich sehr gut passen. Nur § 607 I S.2 BGB bereitet mir da etwas Schwierigkeiten, da ja eigentlich der Warenbestand wieder aufgefüllt werden sollte (was ja paßt), aber kein Sachdarlehensentgelt vereinbart wurde (was wiederum nicht paßt)?!?

Wenn aber der § ginge, müßte ich ja dann über § 280 BGB gehen, wobei als Schuldverhältnis das Sachdarlehen gelten würde. Wäre echt super, nur der S.2. Oder unterliegt das der Dispositionsfreiheit?

Gruß,
Ben
Zuletzt geändert von Graph Para am Mittwoch 29. März 2006, 15:39, insgesamt 1-mal geändert.
Graph Para
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Beitrag von Graph Para »

Hi,

so, hab nochmal den Palandt gequält :D

Kann man da vielleicht über § 609 BGB / Kommentierung gehen, wo steht, dass Entgeltlichkeit ist zwar der Regelfall, aber Unentgeltlichkeit ist möglich, muss aber vereinbart werden?!!

Gruß,
Ben
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Paragraph hat geschrieben:@ Manolaw
Danke, aber das kann leider so nicht stimmen, denn unser Prof. meinte, dass es schon eine gesetzliche AGL ist. Er meinte, dass diese Norm nicht leicht zu finden sei!
Mal grundsätzlich: Wenn ich einen Vertrag habe, folgt der Anspruch daraus. Nicht aus dem Gesetz.

Eine Ladenmiete mit weiteren Pflichten ist schließlich kein gesetzliches Schuldverhältnis.
Graph Para
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Beitrag von Graph Para »

Hi,

ne, das ist schon klar. Ich hab hier zwar einen Vertrag, um genau zu sein ein Gewerbemietvertrag, darin ist es aber nicht festgehalten worden. Es wurde nur zusätzlich mündlich vereinbart?!

Du sagst ja jetzt, dass die Vereinbarung AGL ist und willst darüber dann Schadensersatz. Dann gehst Du doch über § 280 BGB. Nimmst Du dann als Schuldverhältnis die Vereinbarung?

Gruß,
Martin
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eure Diskussion, ob nun Anspruchsgrundlage z.B. eines Kaufpreisanspruches § 433 oder der Kaufvertrag ist, finde ich irgendwie sehr spitzfindig.

Zur Frage der Entgeltlichkeit im Ausgangsfall wäre noch daran zu denekne, dass die Miete zugleich Entgelt für das "Darlehn" ist. Miete und Darlehn gehn doch ohnehin fließend in einander über.
Graph Para
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Beitrag von Graph Para »

Hi,

ne keine Sorge, ich wollt hier nicht spitzfindig werden. Ich bin nur ein armer Jura-Verwirrter auf der Suche nach der Lösung :D :D

Das die Miete als Entgelt für das Darlehen steht, find ich nicht richtig. Die Miete wird doch auf Grundlage des Mietvertrages gezahlt und nicht des Darlehenvertrages. Sonst würde das doch heißen, dass der A seinen Darlehensanspruch aus der Miete befriedigt sehen kann, oder?!

Ich hatte, wie gesagt, jetzt als Lösung angedacht.

AGL: § 280 BGB

1. Schuldverhältnis: Sachdarlehen gem. § 607, 609 BGB
2. Pflichverletzung: keine Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge
...

Was meint Ihr/meinst Du?

Viele Grüße,
Ben
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich wollte auch gar nicht zwei selbständige Verträge annehmen, sondern einen Vertrag der im Wesentlcihen Mietvertrag ist, aber auch ein bisschen Darlehnselemente hat. Die Miete ist das Entgelt für die Überlassung der Räume nebst prallgefülltem Lager.

Entscheidend ist m.E., dass der Mieter verpflichtet ist, den Laden mit gefülltem Lager zurückzugeben. WIe man das nun nennt, ist wohl eher nebensächlich.

Vermutlich hat der Mieter auch noch einen gewissen Spielraum, welche Waren er einkauft. Dann kommt wohl auch noch § 315 BGB ins Spiel.

Warum können sich die Idioten nicht für einen klipp und klar geregelten Vertragstyp entscheiden, sondern machen so einen Misch-Masch daraus? Allein wegen der damit verbundene Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung ist der Vertrag sowieso nach § 138 BGB nichtig und beide sind dem armen Paragraph nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Paragraph hat geschrieben:Du sagst ja jetzt, dass die Vereinbarung AGL ist und willst darüber dann Schadensersatz. Dann gehst Du doch über § 280 BGB. Nimmst Du dann als Schuldverhältnis die Vereinbarung?
Natürlich.

Das würde auch das Gericht so machen.

Die Überlegung mit dem Sachdarlehen finde ich übrigens recht clever. Nur: Welchen Erkenntnisgewinn bringt das?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Erkenntnisgewinn steht in Beziehung zur Frage. "Die lautete nicht: Muss der Mieter zahlen?" sondern: "Welches ist die Anspruchsgrundlage?"

Ehe Du mich jetzt steinigst: Nein, ich will nicht § 607 I 1 BGB als alleinige Anspruchsgrundlage heranziehen.
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