Hallo! Hab mal ne Frage zu Leistungs-/ Nebenleistungspflichten beim Werkvertrag:
Bei einem Bauvertrag (also WerkVR ) hebt der Bauunternehmer aus Unachtsamkeit an einer anderen Stelle wie ausgemacht eine Grube aus und verletzt dabei ein Stromkabel (=Eigentum des Bestellers).
Ich würde zuerst sagen, dass eine Schutz (Neben-) pflichtverletzung- durch die Fahrlässigkeit- vorliegt, sprich Schadensersatz nur nach § 280 I. Ich hab gelesen, das geht, wenn die aus der PV resultierenden Schäden NICHT in einem inneren Zusammenhang mit einem Mangel der Werkleistung stehen.
Aber andrerseits ist das doch auch ein aliud- Sachmangel, oder? Das wäre dann eine Verletzung der Hauptleistungspflicht, da die Grube ja woanders ist wie vereinbart.
Nimmt man dann den Schaden des Stromkabel mit der Hauptpflichtverletzung zusammen und macht 280 I, 634 Nr 4? Hier hab ich stehen, ja, wenn eine Sache/ Person beschädigt wurde und der Mangel des Werks dafür ursächlich war.
Der Ursprung geht meines Erachtens jedoch aus der Nebenpflichtverletzung.
Prüfe ich das dann beides?
Also
SE für Kosten des Stromkabels nach 280 I
Oder: SE nach 280I, 634 Nr 4
Anspruch auf Nacherfüllung wg aliud Sachmangel nach 634 Nr 1, 635
Blicks nicht mehr...
LG Fabi
Mangelschaden/ Mangelfolgeschaden und SEA beim Werkvertrag
Moderator: Verwaltung
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AGL ist § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280 I, 241 II
Aufbau:
I. Anspruch entstanden?
1. WerkV, § 631
2. Mangel i.S.v. § 634
(Abweichen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit) Das Loch sollte an einer best. Stelle ausgehoben werden und nicht irgendwo. Daher Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.
3. Weitere Voraussetzung 634 Nr. 4 i.V.m. 280 I, 241 II
Schaden resultierte aus mangelhafter Leistung, kann aber durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden, daher nur § 280 I direkt. Nebenpflicht aus § 241 II (Eigentum am Stromkabel) verletzt.
4. Rechtsfolge: Schadensersatz §§ 249ff.
II. Ergebnis
Aufbau:
I. Anspruch entstanden?
1. WerkV, § 631
2. Mangel i.S.v. § 634
(Abweichen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit) Das Loch sollte an einer best. Stelle ausgehoben werden und nicht irgendwo. Daher Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit.
3. Weitere Voraussetzung 634 Nr. 4 i.V.m. 280 I, 241 II
Schaden resultierte aus mangelhafter Leistung, kann aber durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden, daher nur § 280 I direkt. Nebenpflicht aus § 241 II (Eigentum am Stromkabel) verletzt.
4. Rechtsfolge: Schadensersatz §§ 249ff.
II. Ergebnis
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