Hey Leute,
Angenommen X will seine praktische Führerscheinprüfung machen; er, sein Fahrlehrer und auch der Prüfer kommen natürlich pünktlich.
Jetzt stellt X aber fest, dass er seinen Personalausweis gar nicht dabei hat. Der Prüfer untersagt ihm daraufhin die Teilnahme an der Prüfung - kein Problem, nur Ärgernis. Jedoch besteht der Prüfer auf die Zahlung der ~ 100 € Prüfungsgebühren.
Wie ist hier die Rechtslage?
Was kann der X tun? Kann er die Zahlung zurückverlangen; eigentlich wurde ja keine Leistung erbracht.
Es ist doch ein Dienstvertrag iSd § 611, oder?
Vielen Dank
mfg
Führerscheinprüfung ohne Personalausweis
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ich hab sogar bei meiner examensklausur den ausweis vergessen..... dem aufsichtstypen wars aber irgendwie egalTequila hat geschrieben:Der Fall kommt mir bekannt vor, der T(equila) hatte seinen Perso bei der schriftlichen Prüfung vergessen. Was hat er gemacht? Seine Mama angerufen und die hat den gebracht .
Ansonsten: siehe rote Schrift oben
Aber eigentlich hat doch der Prüfer keine Leistung erbracht und es heißt ja: Keine Leistung ohne Gegenleistung.
Oder geht das über eine Art von Schadensersatz nach dem Muster: Der Prüfer hätte anstatt X einen anderen Prüfling zu dem Termin gehabt, weshalb ihm in oben beschriebenen Fall die 100 € als Schaden entstanden sind, die er gleich von X verlangt (quasi nicht als Gebühr für die Prüfung, sondern als Ersatz für den Schaden)
Danke
mfg
Oder geht das über eine Art von Schadensersatz nach dem Muster: Der Prüfer hätte anstatt X einen anderen Prüfling zu dem Termin gehabt, weshalb ihm in oben beschriebenen Fall die 100 € als Schaden entstanden sind, die er gleich von X verlangt (quasi nicht als Gebühr für die Prüfung, sondern als Ersatz für den Schaden)
Danke
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- TaxMan
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wenn du steuern zahlst erhälst du auch keine leistung, ausser man möchte den Steuerbescheid als Leistung ansehenAber eigentlich hat doch der Prüfer keine Leistung erbracht und es heißt ja: Keine Leistung ohne Gegenleistung.
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
- dergrinch
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