Daniel22 hat geschrieben:Na gut, aber eine schuldrechtliche Forderung ist doch ein Anspruch und nicht der Inhalt eines Rechts ? Wo liegt mein Denkfehler ?
Oder ist ein Anspruch Inhalt eines Rechts ? Aber welchen Rechts ?
die schuldübernahme ist an sich nur ein "gegenstück" zur abtretung. und eine abtretung ist ja unstrittig eine verfügung...... daher wird die schuldübernahme auch als eine verfügung (aber eben nicht nur eine verfügung, sondern gleichzeitig mit der verpflichtung) angesehen.