Verfügungsgeschäfte

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 194 I: "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung"
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hm...Ok, das stimmt. An den hatte ich gerade auch gedacht. Ich habe irgendwie aus dem Abstraktionsprinzip falsche Folgerungen gezogen glaub ich.
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Baron
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Beitrag von Baron »

Daniel22 hat geschrieben:Na gut, aber eine schuldrechtliche Forderung ist doch ein Anspruch und nicht der Inhalt eines Rechts ? Wo liegt mein Denkfehler ? :-k

Oder ist ein Anspruch Inhalt eines Rechts ? Aber welchen Rechts ?
die schuldübernahme ist an sich nur ein "gegenstück" zur abtretung. und eine abtretung ist ja unstrittig eine verfügung...... daher wird die schuldübernahme auch als eine verfügung (aber eben nicht nur eine verfügung, sondern gleichzeitig mit der verpflichtung) angesehen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke. Durch das "Gegenstück"-Argument wird die Sache noch etwas klarer :) .
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