Bin i.R.d. §249 auf die Sache "Neu für alt" gestoßen....
dem Plandt zufolge vor §249 Rn. 145 war es glaub ich, sagen die dass eine eventuelle Bereicherung herausgegeben werden muss. Folglich kann der schädiger Geld vom Geschädigten verlangen, wenn zur Reperatur ein Bauteil eingebaut werden muss welches qualitativ hochwertiger ist als das ursprüngliche (beispiel höhere Lebensdauer). Wenn das ursprüngliche Bauteil nciht mehr existiert... Irgendwie kommt mir das aber komisch vor...
Was meint denn die Gemeinde dazu?
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"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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das passt schon so. der gläubiger soll ja durch den schadensersatz nicht besser gestellt werden. das ziel des 249 ist die wiederherstellung des früheren zustandes..... und wenn das nur durch ein neues teil möglich ist.
im 249 II steht ja auch was von "erfolderlich" und ein neues teil ist nicht erforderlich, um den ursprünglichen zustand wiederherzustellen, so dass ausgleich gezahlt werden muss.
im 249 II steht ja auch was von "erfolderlich" und ein neues teil ist nicht erforderlich, um den ursprünglichen zustand wiederherzustellen, so dass ausgleich gezahlt werden muss.
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