Rücktritt oder Nacherfüllung?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

eben, keine ahnung............... ](*,)

folgendermaßen stellt sich der SV dar, text blabla, dann formulieren die Beteiligten ihre "Forderungen" u.a. der Käufer NUR Nachlieferung woraufhin der Verkäufer meint Nacherfüllung nein, Rücktritt ja....... dann "Wie ist die Rechtslage"

M.E. stellen sich zwei Möglichkeiten: Rücktritt prüfen und dann müßte man konsquenterweise auch Minderung und SE ansprechen oder man läßt ihn komplett raus. M.a.W. Was ist gewichtiger, ide Frage nach der Rechtslage (dann alles zu prüfen) oder die Formulierungen der einzelnen Forderungen der Beteiligten?
Odder bezieht sich die "Rechtslage" auf die gestellten Forderungen der Beteiligten, womit eine Prüfung des Rücktritts usw. völlig verfehlt wäre........

Ich habe bisher alle Meinungen gehört, was denkt ihr, hier machts jeder anders......

*völlig aus dem Konzept gebracht* ](*,)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

So wie du den SV schilderst, würde ich jetzt nur auf die Frage eingehen, ob dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht, das er ausüben kann. Also dann ohne die Rechtsfolgen zu prüfen.

Aber vielleicht kann sich mal der eine oder andere Korrekturassistent hier mal äußern *zu bilquer schiel*
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nicht nur die, input von allen wäre hilfreich 8-[
BöhserOnkel
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Beitrag von BöhserOnkel »

Moment... In deinem Fall lag es doch ganz anders: Käufer wollte Nacherfüllung, Verkäufer hat ihn auf Rücktritt verwiesen, gefragt ist nach Rechtslage. Hier würde ich Rücktritt auf jeden Fall prüfen, bei mir ist es ja so dass der Käufer auf jeden Fall die Nacherfüllung will (er will die neue Anlage unbedingt haben, er will sein Geld nicht wieder) der Verkäufer äussert sich hierzu nicht.

Da ist es dann in der Tat fraglich ob man den RT prüft oder nicht
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

BöhserOnkel hat geschrieben:Moment... In deinem Fall lag es doch ganz anders: Käufer wollte Nacherfüllung, Verkäufer hat ihn auf Rücktritt verwiesen, gefragt ist nach Rechtslage. Hier würde ich Rücktritt auf jeden Fall prüfen,
Aber es wurde auch hier kein Rücktritt erklärt. Deshalb würde ich nur die Voraussetzungen des Rücktritts prüfen und nicht den § 346 I als Anspruch, denn diese Rechtsfolge ergibt sich nunmal erst nach Erklärung des Rü.
Syd26
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Beitrag von Syd26 »

BöhserOnkel hat geschrieben:Moment... In deinem Fall lag es doch ganz anders: Käufer wollte Nacherfüllung, Verkäufer hat ihn auf Rücktritt verwiesen, gefragt ist nach Rechtslage. Hier würde ich Rücktritt auf jeden Fall prüfen,
Würde ich auch machen, v.a. wenn es ein Gutachten ist. Im Zweifel kann man doch immer sagen, dass die RT-Erklärung fehlt.
Übrigens kann der Rücktritt auch konkludent erklärt werden, ob das hier so ist, lassen wir mal außen vor.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniel22 hat geschrieben:
BöhserOnkel hat geschrieben:Moment... In deinem Fall lag es doch ganz anders: Käufer wollte Nacherfüllung, Verkäufer hat ihn auf Rücktritt verwiesen, gefragt ist nach Rechtslage. Hier würde ich Rücktritt auf jeden Fall prüfen,
Aber es wurde auch hier kein Rücktritt erklärt. Deshalb würde ich nur die Voraussetzungen des Rücktritts prüfen und nicht den § 346 I als Anspruch, denn diese Rechtsfolge ergibt sich nunmal erst nach Erklärung des Rü.
und was spricht dagegen, den 346 anzuprüfen (normalerweise fängt man wohl mit ner anspruchsgrundlage an) und dann eben rauszufliegen, weil kein rücktrtitt erklärt wurde (vgl. § 346: "im falle des rücktritts", welcher aber nur bei erklärung nach 349 gegeben ist)?

grds. ist, wenn nach der rechtslage gefragt ist, erstmal alles in betracht zu ziehen was nicht vollkommen abwegig ist, auch wenn man dann eben rausfliegt und nur einen satz dazuschreibt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, wenn man den Rücktritt schon anspricht, dann sollte man es über § 346 machen. Da gebe ich dir Recht.

Ich hatte es halt irgndwie als Fehler im Ohr, vor dem man als Anfänger immer gewarnt wird; Aber ein richtiger Fehler ist es wohl nur, wenn man einen "Anspruch auf Rücktritt" prüft. Das war es glaub ich, wovor wir als Anfänger gewarnt wurden ;)
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Beitrag von Manosfighter »

BöhserOnkel hat geschrieben:Der SV war Examensklausur im letzten Termin BaWü:

B kauft bei V eine teure Anlage weil er ne Party schmeissen will. C kauft ein billiges Standartmodell. Ein Angestellter des V vertauscht die Adressen auf den Paketen. B bekommt das Paket von Fahrer F geliefert und zahlt mit Scheck. Er ist zwar sauer, benutzt aber die billige anlage für die Party. Gast rutscht aus, fällt auf Anlage, Anlage kaputt. B will von V Lieferung der teuren Anlage und will ihm dafür die beschädigte zurückgeben. V will wissen ob er Wertersatz bekommt und ob er die teure Anlage liefern muss. C will die teure Anlage behalten.

Der Fall ist ja eigentlich nicht problematisch, V bekommt die anlage von C über § 812 I 1 1, B bekommt die teure Anlage aus Kaufvertrag.

Problematisch ist halt die Sache mit dem Wertersatz. Das A/S "Handout" (deren jährliche Selbstbeweihräucherung" lautet:
"Ergänzend war § 346 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 BGB im Zusammenhang mit der Haftung des Rücktrittsberechtigten zu prüfen.
Das hätte ich in der Klausur wohl garnicht angesprochen, weil B doch eindeutig Nacherfüllung (also Lieferung der teuren Anlage) will.
Hm sorry ersteinmal dass ich diesen verstaubten Thread nocheinmal aus der Versenkung hole...

1.) Wieso bekommt denn V die Anlage von C über §812 I 1 1 zurück?! Für C handelt es sich genauso um ein Aluid wie für B. Gewährleistungsrechte kann lediglich C ausüben... §812 würde nur über eine Anfechtung des Vs gehen. Und wie das so recht funktionieren soll ist mir unklar. Da es sich bei der Lieferung ja um einen Realakt handelt und ich den nicht anfechten kann.
2.) Ob B die teure Anlage aus dem KV bekommt oder nicht hängt doch von einigen Sachen ab.
a) Der B müsste Nacherfüllung verlangen. Was er ja tut, mit der Forderung auf Nachlieferung.
Die Voraussetzungen für §437 1 liegen soweit unproblematisch über (§433; §434 III; §447; kein Ausschluss (nehme mal nicht an das B Kaufmann i.S.d. HGB ist, dann bekommt er ein Problem über §377HGB)
damit geht der §439 ins Rennen
Rückgewähr des Aluids über §439 IV --> §§346-348
Fraglich ist hier jetzt wohl ob daraus §346 II 1 3 folgt und ob der Anspruch auf Wertersatz gem. §346 III 1 3 entfällt. B hätte die Anlage vlt wieder einpacken müssen und eine Ersatzanlage bestellen müssen.
Vlt auch Problem der Fixschuld... Dann sowieso Rücktritt über §323 I,II
b) bekommt er sie nicht (§323 II 1), steht ihm ein Rücktrittsrecht über §323 I zu. nach §346 I müsste B dann auch die gezogenen Nutzungen herausgeben. Sprich die Abnutzung der Anlage (Oder entfällt die jetzt durch §346 II 1 3?)
so würde ich das sehen.
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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