Herausgabeansprüche
Moderator: Verwaltung
Herausgabeansprüche
Hallo,
ich habe mal eine Frage zu Herausgabeansprüchen beim Kommissionsgeschäft. Also folgender Fall: Komittent hat ein preislimit im Fall einer Verkaufskommission gesetzt (sprich-Kommissionär darf nicht darunter verkaufen). Kommissionär hat verkauft aber geringfügig (0,5% unter dem Preislimit) unter dem Preislimit. Kommittent weist nun das Geschäft zurück und verlangt herausgabe des Kommissionsguts. Das Kommissionsgut befindet sich noch beim Kommissionär. Nach welchen §§ kann er Herausgabe verlangen? Kann er das überhaupt, wenn es so geringfügig darunter liegt? Und wie ist das zurückweisen zu beurteilen? Als Kündigung oder Rücktritt? In welcher Reihenfolge prüft man dann die Herausgabeansprüche? Kommt GoA in Betracht?
Viele, viele Fragen, an denen ich irgendwie hänge...
Wäre sehr dankbar, wenn mir da jemand ein bisserl helfen könnte, sonst sitz ich noch ewig an diesem (wahrscheinlich einfachen) Fall.
stummel
ich habe mal eine Frage zu Herausgabeansprüchen beim Kommissionsgeschäft. Also folgender Fall: Komittent hat ein preislimit im Fall einer Verkaufskommission gesetzt (sprich-Kommissionär darf nicht darunter verkaufen). Kommissionär hat verkauft aber geringfügig (0,5% unter dem Preislimit) unter dem Preislimit. Kommittent weist nun das Geschäft zurück und verlangt herausgabe des Kommissionsguts. Das Kommissionsgut befindet sich noch beim Kommissionär. Nach welchen §§ kann er Herausgabe verlangen? Kann er das überhaupt, wenn es so geringfügig darunter liegt? Und wie ist das zurückweisen zu beurteilen? Als Kündigung oder Rücktritt? In welcher Reihenfolge prüft man dann die Herausgabeansprüche? Kommt GoA in Betracht?
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Wäre sehr dankbar, wenn mir da jemand ein bisserl helfen könnte, sonst sitz ich noch ewig an diesem (wahrscheinlich einfachen) Fall.
stummel
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Alles ohne Gewähr, da es schon mindestens 2 Jahre her ist dass ich Handelsrecht das letzte Mal gelernt habe...
Bei der Verkaufskommission bleibt der Kommissionär ja grundsätzlich Eigentümer der Sache. Allerdings wird der Kommitent den Kommissionär in aller Regel durch den Kommissionsvertrag dazu ermächtigt haben, über das Eigentum zu verfügen (§§ 929, 185).
D.h. das Eigentum geht dann erst mit Übergabe der Sache an den Empfängerüber, das ist ja in deinem Fall nicht geschehen. Also würde ich hier § 985 wohl bejahen.
GoA scheidet aus da ja ein Auftrag (Kommissionsvertrag) vorlag. Problematisch könnte höchstens sein, dass der Kommissionär das Preislimit unterschritten hat, aber das dürfte die Wirksamkeit des Kommissionsvertrages und damit das Vorliegen eines Auftrages nicht entfallen lassen. Hier könnte man dann eventuell einen Anspruch gegen den Kommissionär wegen Überschreitens der Vertretungsmacht diskutieren, glaube nicht dass es eine rolle spielt, dass die Abweichung hier so gering ist (je nach Kaufpreis können die 0,5 % ja schon ordentlich reinhauen...)
Wie gesagt, nicht ganz sicher aber zumindest § 985 müsste eigentlich problemlos gehen, bin aber mal gespannt was die anderen dazu sagen
Bei der Verkaufskommission bleibt der Kommissionär ja grundsätzlich Eigentümer der Sache. Allerdings wird der Kommitent den Kommissionär in aller Regel durch den Kommissionsvertrag dazu ermächtigt haben, über das Eigentum zu verfügen (§§ 929, 185).
D.h. das Eigentum geht dann erst mit Übergabe der Sache an den Empfängerüber, das ist ja in deinem Fall nicht geschehen. Also würde ich hier § 985 wohl bejahen.
GoA scheidet aus da ja ein Auftrag (Kommissionsvertrag) vorlag. Problematisch könnte höchstens sein, dass der Kommissionär das Preislimit unterschritten hat, aber das dürfte die Wirksamkeit des Kommissionsvertrages und damit das Vorliegen eines Auftrages nicht entfallen lassen. Hier könnte man dann eventuell einen Anspruch gegen den Kommissionär wegen Überschreitens der Vertretungsmacht diskutieren, glaube nicht dass es eine rolle spielt, dass die Abweichung hier so gering ist (je nach Kaufpreis können die 0,5 % ja schon ordentlich reinhauen...)
Wie gesagt, nicht ganz sicher aber zumindest § 985 müsste eigentlich problemlos gehen, bin aber mal gespannt was die anderen dazu sagen
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr
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- Super Power User
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Wenn sich in den §§ 384 HGB Herausgabeansprüche befinden (wie gesagt, ist lange her) dann sind diese zuerst zu prüfen. Bereicherungsrecht (§§ 812 ff die hier aber wohl nicht einschlägig sind) ist ganz zum Ende zu prüfen, § 985 kommt vorher.
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hi,
erstmal vielen dank für die antwort
hm, keine 812f.? hätte evtl gedacht schon, weil er ja unter dem gesetzten Preis verkauft hat... was ich mich auch noch frage ist, ob denn eigentlich die §§ 384 hgb zusammen mit den §§ 665, 675 bgb geprüft werden, da das komissionsgeschäft ja eine entgeltliche geschäftsbesorgung ist...
stummel
erstmal vielen dank für die antwort
hm, keine 812f.? hätte evtl gedacht schon, weil er ja unter dem gesetzten Preis verkauft hat... was ich mich auch noch frage ist, ob denn eigentlich die §§ 384 hgb zusammen mit den §§ 665, 675 bgb geprüft werden, da das komissionsgeschäft ja eine entgeltliche geschäftsbesorgung ist...
stummel
- Manosfighter
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Wird genauso geprüft wie §280 BGB dürfte auch in einschlägigen Kommentaren zum HGB so stehenknubbelchen hat geschrieben:hehe,
dazu hab ich auch mal eine frage. wenn man beispielsweise bei einem kommissionsgeschäft einen anspruch aus § 385 I HGB bejaht, wo find ich denn die Anspruchsvoraussetzungen-sprich also: prüfungsreihenfolge für die klausur?
merci
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
- Manosfighter
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Re: Herausgabeansprüche
Als AGL dürften hier: §985 und §812 1 2 1 in Frage kommenstummel hat geschrieben:Hallo,
ich habe mal eine Frage zu Herausgabeansprüchen beim Kommissionsgeschäft. Also folgender Fall: Komittent hat ein preislimit im Fall einer Verkaufskommission gesetzt (sprich-Kommissionär darf nicht darunter verkaufen). Kommissionär hat verkauft aber geringfügig (0,5% unter dem Preislimit) unter dem Preislimit. Kommittent weist nun das Geschäft zurück und verlangt herausgabe des Kommissionsguts. Das Kommissionsgut befindet sich noch beim Kommissionär. Nach welchen §§ kann er Herausgabe verlangen? Kann er das überhaupt, wenn es so geringfügig darunter liegt? Und wie ist das zurückweisen zu beurteilen? Als Kündigung oder Rücktritt? In welcher Reihenfolge prüft man dann die Herausgabeansprüche? Kommt GoA in Betracht?
Viele, viele Fragen, an denen ich irgendwie hänge...
Wäre sehr dankbar, wenn mir da jemand ein bisserl helfen könnte, sonst sitz ich noch ewig an diesem (wahrscheinlich einfachen) Fall.
stummel
Kondiziert wird lediglich der Besitz, da das Gemälde bis zur Genehigung der übereignung §§929,185 im Eigentum des Kommittenten verbleibt. So sollte zumindestens das üblich eVorgehen sein.
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88