Auflassung Unmöglich ?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Kadet
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Auflassung Unmöglich ?

Beitrag von Kadet »

FALL: A verkauft Grundstück an B.
A verkauft Grundstück an C.

A übereignet Grundstück an B.



Jetzt will A das Grundstück nach § 873 I, 925 I an C auflassen
, d.h. er will sich mit C dinglich, über den Eigentumsübergang einigen.

Anmerkung: --> Hier ist nicht nach der Eigentumsveschaffung durch Eintragung gefragt , sondern nur nach der dinglichen Einigung (Auflassung).

Ist also die Auflassung, als bloße Einigung ähnlich wie ein Verpflichtungsgeschäft noch möglich, wenn bereits die Eigentumsveschaffung mangels Rechtsinhaberschaft des Erklärenden unmöglich ist ?


Danke für eure Bemühungen :)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Warum soll die Einigung nicht möglich sein? Wir beide können uns doch auch einigen, dass die Erde eine flache Scheibe ist.
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Baron
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Beitrag von Baron »

ich würde auch sagen, dass die auflassung immer noch (bzw. eh immer) möglich ist.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

würde ich auch sagen, bzw. vermuten

aber ein neunmal Kluger Korrektor, hatte sich in meiner Klausur leider gänzlich missbilligend geäußert ](*,)
Glück scheint im Examen auch eine große Rolle zu spielen :D
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Olli
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Beitrag von Olli »

Hast Du H. Kiss mal dazu befragt? Der hat sich die tolle Klausur von gestern schließlich auch ausgedacht. ;-)

Das war eine sch...
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Unmöglichkeit ist ein Leistungshindernis. Hier geht's nicht um die Möglichkeit der Leistung, sondern nur um die Wirksamkeit der Willenserklärung. Ergo: WE wirksam.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Unterscheidung mag ja spitzfindig sein.

Aber schon die Fragestellung deutet an, dass grundlegende Probleme des Falls verkannt wurden. Oder die Kritik des Korrektors missverstanden.

Den Sinn dieses Threads kann ich nichtmal erahnen.
jan
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Beitrag von jan »

Selbst Professoren nehmen hier teilweise fälschlicherweise Unmöglichkeit an...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Unmöglichkeit könnte man hier bejahen, weil die Einigung gewissermaßen ohne Substrat wäre.

Allerdings denke ich, dass man bei der schuldrechtlichen Unmöglichkeit ja auch nicht einfach so zur subjektiven Unmöglichkeit kommt. Ergo: Solange die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand wieder rückübereignet wird, keine Unmöglichkeit, da dann eine Einigung nicht ohne realen Bezug ist.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

hat sich die Klausur ausgedacht. ;-)
nie gehört, eine solche Person ist mir unbekannt.
Manolaw hat geschrieben: Den Sinn dieses Threads kann ich nichtmal erahnen
Sehr aufschlussreich, aber den Sinn deiner Antwort kann ich noch weniger nachvollziehen. Äußere Dich doch zur Unmöglichkeit der Auflassung. Wenn du dazu keine Lust oder auch Kenntnis hast, steht es dir offen dich nicht zu äußern ;-)
Als wenn du meinen genialen Fall kennen würdest :toothy7:

Daniel22 hat geschrieben:Allerdings denke ich, dass man bei der schuldrechtlichen Unmöglichkeit ja auch nicht einfach so zur subjektiven Unmöglichkeit kommt. Ergo: Solange die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand wieder rückübereignet wird, keine Unmöglichkeit, da dann eine Einigung nicht ohne realen Bezug ist.
Herzlichen Dank für dieses sachliche Argument :goodposting:
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kadet hat geschrieben:
Manolaw hat geschrieben: Den Sinn dieses Threads kann ich nichtmal erahnen
Sehr aufschlussreich
Sag ich doch. :-$
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