Auflassung Unmöglich ?
Moderator: Verwaltung
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Auflassung Unmöglich ?
FALL: A verkauft Grundstück an B.
A verkauft Grundstück an C.
A übereignet Grundstück an B.
Jetzt will A das Grundstück nach § 873 I, 925 I an C auflassen
, d.h. er will sich mit C dinglich, über den Eigentumsübergang einigen.
Anmerkung: --> Hier ist nicht nach der Eigentumsveschaffung durch Eintragung gefragt , sondern nur nach der dinglichen Einigung (Auflassung).
Ist also die Auflassung, als bloße Einigung ähnlich wie ein Verpflichtungsgeschäft noch möglich, wenn bereits die Eigentumsveschaffung mangels Rechtsinhaberschaft des Erklärenden unmöglich ist ?
Danke für eure Bemühungen
A verkauft Grundstück an C.
A übereignet Grundstück an B.
Jetzt will A das Grundstück nach § 873 I, 925 I an C auflassen
, d.h. er will sich mit C dinglich, über den Eigentumsübergang einigen.
Anmerkung: --> Hier ist nicht nach der Eigentumsveschaffung durch Eintragung gefragt , sondern nur nach der dinglichen Einigung (Auflassung).
Ist also die Auflassung, als bloße Einigung ähnlich wie ein Verpflichtungsgeschäft noch möglich, wenn bereits die Eigentumsveschaffung mangels Rechtsinhaberschaft des Erklärenden unmöglich ist ?
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- Baron
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Hast Du H. Kiss mal dazu befragt? Der hat sich die tolle Klausur von gestern schließlich auch ausgedacht.
Das war eine sch...
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In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
Morgenmagazin: Wir geben ab zur Tagesschau nach Hamburg. Auch eine sehr schöne Stadt.
Jens Riewa: Die schönste. Guten Morgen meine Damen und Herren.
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Unmöglichkeit könnte man hier bejahen, weil die Einigung gewissermaßen ohne Substrat wäre.
Allerdings denke ich, dass man bei der schuldrechtlichen Unmöglichkeit ja auch nicht einfach so zur subjektiven Unmöglichkeit kommt. Ergo: Solange die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand wieder rückübereignet wird, keine Unmöglichkeit, da dann eine Einigung nicht ohne realen Bezug ist.
Allerdings denke ich, dass man bei der schuldrechtlichen Unmöglichkeit ja auch nicht einfach so zur subjektiven Unmöglichkeit kommt. Ergo: Solange die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand wieder rückübereignet wird, keine Unmöglichkeit, da dann eine Einigung nicht ohne realen Bezug ist.
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nie gehört, eine solche Person ist mir unbekannt.hat sich die Klausur ausgedacht.
Sehr aufschlussreich, aber den Sinn deiner Antwort kann ich noch weniger nachvollziehen. Äußere Dich doch zur Unmöglichkeit der Auflassung. Wenn du dazu keine Lust oder auch Kenntnis hast, steht es dir offen dich nicht zu äußernManolaw hat geschrieben: Den Sinn dieses Threads kann ich nichtmal erahnen
Als wenn du meinen genialen Fall kennen würdest
Herzlichen Dank für dieses sachliche ArgumentDaniel22 hat geschrieben:Allerdings denke ich, dass man bei der schuldrechtlichen Unmöglichkeit ja auch nicht einfach so zur subjektiven Unmöglichkeit kommt. Ergo: Solange die Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand wieder rückübereignet wird, keine Unmöglichkeit, da dann eine Einigung nicht ohne realen Bezug ist.