Webdesign und Urheberrecht

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Gelöschter Nutzer

Webdesign und Urheberrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo allerseits,

nach ausführlicher Recherche bin ich bei der Lösung meines Problems noch nicht viel weiter gekommen. Und zwar stehe ich vor der Frage, ob ein Webdesigner einen Anspruch darauf hat, dass sein Copyrightvermerk auf der von ihm erstellten Website verbleibt. Zu unterscheiden ist dabei 1. der für jedermann sichtbare Copyrightvermerk und 2. der im Quelltext (=Programmcode) eingefügte Copyrightvermerk.
Soweit ich die Rspr. verstanden habe wird die erforderliche Schöpfungshöhe bei dem Design von Webseiten eher nicht angenommen. Was ich aber insoweit problematisch finde, dass dann doch wiederum gesagt wird, dass der Quelltext an sich durchaus ein Werk darstellen könne (-> Computerprogramm). Denn das sichtbare Design ist nichts anderes als der vom Browser interpretierte Quelltext.

Ich hoffe, hier treibt sich zufällig ein Urheberrechts-Freak herum, der mir mit ein paar produktiven Lösungsansätzen weiterhelfen kann :)
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hero-of-the-day
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Beitrag von hero-of-the-day »

Vorab: ich hab keine Ahnung davon.

Nur interessehalber: Wo soll ein solcher Anspruch denn herkommen? Aus Vertrag?

Dieses Copyright (c) gibt es doch in Deutschland in der Form gar nicht bzw. es ist nicht notwendig, oder?
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Baron
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Beitrag von Baron »

hero-of-the-day hat geschrieben:
Nur interessehalber: Wo soll ein solcher Anspruch denn herkommen? Aus Vertrag?
?
das steht im § 13 UrhG
Gelöschter Nutzer

Re: Webdesign und Urheberrecht

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jep, das steht in § 13 UrhG:

§ 13 UrhG

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Der Hund liegt dann natürlich in der Werkeigenschaft der Website begraben. Die ist nämlich hoffnungslos umstritten.
Soweit ich die Rspr. verstanden habe wird die erforderliche Schöpfungshöhe bei dem Design von Webseiten eher nicht angenommen. Was ich aber insoweit problematisch finde, dass dann doch wiederum gesagt wird, dass der Quelltext an sich durchaus ein Werk darstellen könne (-> Computerprogramm). Denn das sichtbare Design ist nichts anderes als der vom Browser interpretierte Quelltext.
Es gibt Unmengen an Ansichten, unter welche Nr. des § 2 I UrhG eine Website fällt - praktisch zu fast jeder Nr. gibt es irgendjemanden, der Websites darunter subsumieren will. Außerdem variiert die Zahl von Websites, die man unter die jeweilige Nr. ziehen kann, stark, weil die Anforderungen sehr unterschiedlich sind.

Prinzipiell muss man außerdem zwischen dem Schutz einzelner Webseiten und dem einer Website als Gesamtheit von mehreren untereinander verlinkten Einzelseiten unterscheiden (weil dann zusätzlich eine Linkstruktur vorliegt, die nach Ansicht einiger schöpferischen Charakter haben kann). Aber ich denke mal, dass du auf eine ganze Website hinauswillst.

Einzelelemente (Text, Bilder, Animationen, Sound...) sind bei Erreichen der nötigen Schöpfungshöhe bereits für sich selbst geschützt.

Hier ein paar besagter Meinungen bezüglich der Schutzfähigkeit ganzer Websites:

Sprachwerk: Websites enthalten zwar meist Text, aber die Leistung des Webdesigners ist nicht das Schreiben der Texte (die sind vielmehr Ausgangsmaterial der Seite und als solche bereits geschützt), sondern in der Kombination der Einzelelemente (Bilder, Texte, Animationen, Sound...) zur Website. Websites sind also keine Sprachwerke.

Werk der bildenden Kunst, § 2 I Nr. 4: Hier stellen einige sehr hohe Anforderungen an den künstlerischen Gehalt des Werks (Arg.: Geschmacksmusterrecht als immaterialgüterrechtlicher "Unterbau"). Allerdings spricht dagegen, dass Websites nicht geeignet sind, um sie geschmacksmusterrechtlich zu schützen (ändern sich zu schnell, können nicht ins Musterregister eingetragen werden). Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe des Werkes sind also als nicht höher als bei anderen Werken anzusehen (wie gesagt str.). Allerdings wird bei den meisten Websites die erforderliche Schöpfungshöhe zu verneinen sein, weil sie häufig aus vorgefertigten Elementen zusammengestellt werden oder standardmäßig aussehen.

Computerprogramm: § 2 I Nr. 7 schützt Werke nur hinsichtlich ihrer Art der Darstellung, nicht aber hinsichtlich des Inhalts, und gerade der ist bei Websites individuell. (Da müsste ich nochmal genauer nachsehen, was das konkret bedeutet - mehr hatte ich dazu nicht geschrieben, weil ich die Arbeit übelst zusammenkürzen musste.) Gegen die Einordnung als Computerprogramm spricht allerdings noch, dass es bei Skriptsprachen wie HTML häufig nur eine Methode gibt, um an ein bestimmtes Ergebnis (Ansicht der Seite) zu kommen. Es bleibt also kein Raum für schöpferische Tätigkeit. Anders wird das nur bewertet, wenn man Skripte einbaut, die sind dann aber allenfalls als Einzelelemente geschützt.

Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art: bezieht sich auf die Verweisungsstruktur (Links) zwischen den einzelnen Seiten. Wenn die schöpferischen Charakter hat, kann man die Website als Ganzes nach Ansicht einiger Autoren unter § 2 I Nr. 7 ziehen. Dagegen spricht: Schutz gem. § 2 I 7 setzt voraus, dass das Werk unterrichtend oder belehrend wirkt, was eine Linkstruktur nicht ist.

Filmähnliches Werk: Grund: Abfolge von Einzelseiten kann einem Film (auch Abfolge von Bildern) gleichzusetzen sein. Dagegen spricht: Nutzer kann sich frei entscheiden, wie er auf der Seite navigieren will, es ist keine feste Abfolge vorgegeben.

Sammelwerk/Datenbankwerk, § 4: Setzt voraus, dass vormals unabhängige Einzelelemente zusammengefügt werden, ist bei Websites i.d.R. nicht gegeben, weil sich die Einzelseiten meist aufeinander beziehen.

Multimediawerk (unbenannte Werkart des § 2 I): Einige ziehen Websites darunter, wenn die Einzelseiten sich als einheitliches Werk präsentieren, also inhaltlich eng aufeinander bezogen sind.

Das wären so die gängigen Ansichten über den urheberrechtlichen Schutz von Websites. Rechtsprechung, die für klare Verhältnisse sorgt, gibt es leider noch keine - zumindest habe ich keine gefunden, in den Urteilen, die ich ausfindig machen konnte, ging es meist darum, ob eine bestimmte Website eine Datenbank ist, und da wurde stark am Einzelfall argumentiert. In dem Bereich gibt es einfach noch kein grundlegendes Urteil, so dass die Einordnung stark einzelfallabhängig ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

in standardverträgen zum webdesign wird das recht auf urhebernennung übrigens regelmäßig abbedungen, bzw. urheber erklärt verzicht.
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