Titel, Klausel und dann dumm aus der Wäsche schauen!

Alle Themen rund um das Referendariat (Organisation, Ablauf, Wahlstation im Ausland etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Titel, Klausel und dann dumm aus der Wäsche schauen!

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

mal eben ne dumme Frage:

was mache ich mit alten, nicht vollstreckten Titeln, die ich nun verstrecken lassen möchte, wenn der Vollstreckungsgläubiger inzwischen mehrfach umgezogen ist und ich keine Ahnung habe wohin so etwa?

Muss ich selber Nachforschungen betreiben bzgl. neuer Wohnort? Oder macht so etwas ein GV im Wege einer EMA-Anfrage?

Oder gibt der GV die sache als nichtvollstreckbar zurück?

Muss ich mir die Klausel neu erteilen lassen, wenn ich den neuen Wohnort weiss?

Besten Dank

P.S. mein Zivilrichter in der AG konnte die Frage auch nichtbeantworten, was ja sehr beruhigend ist
lime&law
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 267
Registriert: Freitag 3. März 2006, 15:43

Beitrag von lime&law »

1. Nachforschungen musst Du selbst anstellen. Ein GV macht so etwas nicht - der hat ja schließlich genug zu tun... :D Anders übrigens bei Gericht: die forschen schon mal selbst nach aktuellen Anschriften. Kann ja auch mal eine Abwechslung im grauen Amtsgerichtsalltag sein, zwecks Zustellung 4 verschiedene Adressen auszuprobieren. :D

2. Bei falscher Adresse gibt der GV die Sache kostenpflichtig zurück (18 € meines Wissens).

3. Eine neue Klausel hingegen ist bei bloßem Wohnsitzwechsel NICHT nötig. Sonst könnte man übrigens die Vollstreckung gegen die VU-Spezies, die alle 3 Wochen umziehen, doch völlig knicken.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und auch sonst keine Aufklärung möglich ist (Anfrage beim früheren Vermieter u. ä.), wäre übrigens an die öff. Zustellung zu denken.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manolaw hat geschrieben:Wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und auch sonst keine Aufklärung möglich ist (Anfrage beim früheren Vermieter u. ä.), wäre übrigens an die öff. Zustellung zu denken.
dann hätte man die voraussetzungen.

die vollstreckung macht dann besonders spaß wenn man nicht weiß, wo...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manolaw hat geschrieben:Wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und auch sonst keine Aufklärung möglich ist (Anfrage beim früheren Vermieter u. ä.), wäre übrigens an die öff. Zustellung zu denken.
denke, dass mir eine öffentliche zustellung bei der zv i.d.r. wenig bringt, da ich ja meinen schuldner oder vermögenswerte von ihm brauche ...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

twist hat geschrieben:
Manolaw hat geschrieben:Wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und auch sonst keine Aufklärung möglich ist (Anfrage beim früheren Vermieter u. ä.), wäre übrigens an die öff. Zustellung zu denken.
denke, dass mir eine öffentliche zustellung bei der zv i.d.r. wenig bringt, da ich ja meinen schuldner oder vermögenswerte von ihm brauche ...
Jaja, schon klar (da sprechen die echten Strategen...). Aber die Frage oben betraf erstmal nur die Zustellung.

Die Ermittlung des Aufenthaltsorts ist natürlich ein weiteres Problem. Da muss der Gläubiger evtl. einen Detektiv beauftragen.

Allerdings kann man nach detektivischer Vorermittlung dann überraschend zugreifen, zB mittels Taschenpfändung.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

erstmal danke für die Antworten.

Stellt sich noch die Frage, ob man aufgrund des Titels das Recht hat selber eine EMA-Anfrage zu stellen, um den aktuellen Wohnort zu ermitteln?
lime&law
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 267
Registriert: Freitag 3. März 2006, 15:43

Beitrag von lime&law »

Eindeutig ja! Übrigens nicht nur aufgrund des Titels: Schon vorher ginge das. Du musst nur ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Auch in Vorbereitung einer Klage, sogar einer anwaltlichen Mahnung kann man eine EMA-Anfrage stellen.
lime&law
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 267
Registriert: Freitag 3. März 2006, 15:43

Beitrag von lime&law »

Noch ein Tip: Verrechnungsscheck beilegen. Ist zwar altmodisch, geht aber deutlich schneller...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ lime&law: Thx

hab gerade auch folgenden Satz des VG MS gefunden:

Anspruch auf Auskunft aus dem Melderegister

Sonstiger Orientierungssatz

1. Ein Gläubiger, der nur durch eine einfache Melderegisterauskunft über den Aufenthalt eines unbekannt verzogenen Schuldners Gewißheit erlangen kann, hat Anspruch auf Auskunft über die Wegzugsanschrift des Schuldners.
Antworten