Titel, Klausel und dann dumm aus der Wäsche schauen!
Moderator: Verwaltung
Titel, Klausel und dann dumm aus der Wäsche schauen!
Hallo,
mal eben ne dumme Frage:
was mache ich mit alten, nicht vollstreckten Titeln, die ich nun verstrecken lassen möchte, wenn der Vollstreckungsgläubiger inzwischen mehrfach umgezogen ist und ich keine Ahnung habe wohin so etwa?
Muss ich selber Nachforschungen betreiben bzgl. neuer Wohnort? Oder macht so etwas ein GV im Wege einer EMA-Anfrage?
Oder gibt der GV die sache als nichtvollstreckbar zurück?
Muss ich mir die Klausel neu erteilen lassen, wenn ich den neuen Wohnort weiss?
Besten Dank
P.S. mein Zivilrichter in der AG konnte die Frage auch nichtbeantworten, was ja sehr beruhigend ist
mal eben ne dumme Frage:
was mache ich mit alten, nicht vollstreckten Titeln, die ich nun verstrecken lassen möchte, wenn der Vollstreckungsgläubiger inzwischen mehrfach umgezogen ist und ich keine Ahnung habe wohin so etwa?
Muss ich selber Nachforschungen betreiben bzgl. neuer Wohnort? Oder macht so etwas ein GV im Wege einer EMA-Anfrage?
Oder gibt der GV die sache als nichtvollstreckbar zurück?
Muss ich mir die Klausel neu erteilen lassen, wenn ich den neuen Wohnort weiss?
Besten Dank
P.S. mein Zivilrichter in der AG konnte die Frage auch nichtbeantworten, was ja sehr beruhigend ist
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1. Nachforschungen musst Du selbst anstellen. Ein GV macht so etwas nicht - der hat ja schließlich genug zu tun... Anders übrigens bei Gericht: die forschen schon mal selbst nach aktuellen Anschriften. Kann ja auch mal eine Abwechslung im grauen Amtsgerichtsalltag sein, zwecks Zustellung 4 verschiedene Adressen auszuprobieren.
2. Bei falscher Adresse gibt der GV die Sache kostenpflichtig zurück (18 € meines Wissens).
3. Eine neue Klausel hingegen ist bei bloßem Wohnsitzwechsel NICHT nötig. Sonst könnte man übrigens die Vollstreckung gegen die VU-Spezies, die alle 3 Wochen umziehen, doch völlig knicken.
2. Bei falscher Adresse gibt der GV die Sache kostenpflichtig zurück (18 € meines Wissens).
3. Eine neue Klausel hingegen ist bei bloßem Wohnsitzwechsel NICHT nötig. Sonst könnte man übrigens die Vollstreckung gegen die VU-Spezies, die alle 3 Wochen umziehen, doch völlig knicken.
dann hätte man die voraussetzungen.Manolaw hat geschrieben:Wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und auch sonst keine Aufklärung möglich ist (Anfrage beim früheren Vermieter u. ä.), wäre übrigens an die öff. Zustellung zu denken.
die vollstreckung macht dann besonders spaß wenn man nicht weiß, wo...
denke, dass mir eine öffentliche zustellung bei der zv i.d.r. wenig bringt, da ich ja meinen schuldner oder vermögenswerte von ihm brauche ...Manolaw hat geschrieben:Wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und auch sonst keine Aufklärung möglich ist (Anfrage beim früheren Vermieter u. ä.), wäre übrigens an die öff. Zustellung zu denken.
Jaja, schon klar (da sprechen die echten Strategen...). Aber die Frage oben betraf erstmal nur die Zustellung.twist hat geschrieben:denke, dass mir eine öffentliche zustellung bei der zv i.d.r. wenig bringt, da ich ja meinen schuldner oder vermögenswerte von ihm brauche ...Manolaw hat geschrieben:Wenn der Schuldner sich nicht umgemeldet hat und auch sonst keine Aufklärung möglich ist (Anfrage beim früheren Vermieter u. ä.), wäre übrigens an die öff. Zustellung zu denken.
Die Ermittlung des Aufenthaltsorts ist natürlich ein weiteres Problem. Da muss der Gläubiger evtl. einen Detektiv beauftragen.
Allerdings kann man nach detektivischer Vorermittlung dann überraschend zugreifen, zB mittels Taschenpfändung.
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@ lime&law: Thx
hab gerade auch folgenden Satz des VG MS gefunden:
Anspruch auf Auskunft aus dem Melderegister
Sonstiger Orientierungssatz
1. Ein Gläubiger, der nur durch eine einfache Melderegisterauskunft über den Aufenthalt eines unbekannt verzogenen Schuldners Gewißheit erlangen kann, hat Anspruch auf Auskunft über die Wegzugsanschrift des Schuldners.
hab gerade auch folgenden Satz des VG MS gefunden:
Anspruch auf Auskunft aus dem Melderegister
Sonstiger Orientierungssatz
1. Ein Gläubiger, der nur durch eine einfache Melderegisterauskunft über den Aufenthalt eines unbekannt verzogenen Schuldners Gewißheit erlangen kann, hat Anspruch auf Auskunft über die Wegzugsanschrift des Schuldners.