[ArbR] Anwendbarkeit des § 619a BGB
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[ArbR] Anwendbarkeit des § 619a BGB
Hallo. Kann mir jemand sagen, ob der § 619a BGB auch im Rahmen des 823 anwendbar ist? Eigentlich wäre das doch überflüssig, weil bei 823 ja sowieso keine Verschuldensvermutung existiert und dann auch keine Beweislast umgekehrt werden müsste, oder??? Stehe grade etwas auf dem Schlauch...
Eben. Sowohl nach Vertrags- als auch Deliktsrecht muss der ArbG dem ArbN Verschulden nachweisen.tom1980 hat geschrieben:Kann mir jemand sagen, ob der § 619a BGB auch im Rahmen des 823 anwendbar ist? Eigentlich wäre das doch überflüssig, weil bei 823 ja sowieso keine Verschuldensvermutung existiert und dann auch keine Beweislast umgekehrt werden müsste, oder?