T schlägt den O mit einer Eisenstange auf den Kopf. Er hält den Tod des O für möglich und nimmt dies billigend in Kauf. O trägt jedoch nur leichte Blessuren davon.
Ergebnis: T begeht einen versuchten Totschlag und eine gefährliche KV. Ist jetzt noch eine versuchte schwere KV zu prüfen? Könnte man T nicht unterstellen, wenn er schon den Tod für möglich hält, dass er auch mindestens eine schwere Folge in Betracht zieht?
Bei versuchtem Totschlag auch immer eine vers. schwere KV prüfen?
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"Aus der Gefährlichkeit des Handelns des Täters kann nicht ohne weiteres auf dessen Billigung der eingetretenen Folgen geschlossen werden." [T/F § 226 Rn. 14]
Ich würde mich schwer tun an dieser Stelle dem Täter praktisch zu unterstellen, dass er nun damit hätte rechnen müssen, dass O sich bei diesem Schlag "schwer" verletzt iSd. § 226. Das es nämlich auch anders ausgehen kann, sieht man ja gerade an deinem Sachverhalt.
Auch problematisch an der Sache ist, das Tateinheit mit dem versuchten Totschlag möglich ist. Ich finde, dass sich dadurch der Strafrahmen zu sehr "aufbläht", zumal man ja bedenken muss, dass T diese schweren Folgen überhaupt nicht bedacht hatte.
Ich würde mich schwer tun an dieser Stelle dem Täter praktisch zu unterstellen, dass er nun damit hätte rechnen müssen, dass O sich bei diesem Schlag "schwer" verletzt iSd. § 226. Das es nämlich auch anders ausgehen kann, sieht man ja gerade an deinem Sachverhalt.
Auch problematisch an der Sache ist, das Tateinheit mit dem versuchten Totschlag möglich ist. Ich finde, dass sich dadurch der Strafrahmen zu sehr "aufbläht", zumal man ja bedenken muss, dass T diese schweren Folgen überhaupt nicht bedacht hatte.