Bandenchef Mittäter und Anstifter gleichzeitig?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Bandenchef Mittäter und Anstifter gleichzeitig?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hey
also was ist wenn ein bandenchef mittäter ist, kann er dann zur selben tat auch anstifter sein? Indem er andere zur Tat überredet bzw. zu dieser tat anstiftet?!
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BuggerT
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Re: Bandenchef Mittäter und Anstifter gleichzeitig?

Beitrag von BuggerT »

Nein. Vgl § 26 StGB:
[...] einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat [...]
(Hervorhebung nicht im Original :wink2:)


grtz
BuggerT
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Man muss sich bei einer derartigen Problematik immer klar machen, dass die Anstiftung weniger ist als Mittäterschaft. Immer dann, wenn eine Mittäterschaft vorliegt kann man sich mit der Frage auseinandersetzen, ob evt. Anstiftung vorliegt.
Beides zu bejahen, wäre eine ein Fehler.

Gruß
bilguer
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das sehe ich anders.

Man denke nur daran, dass der Bandenchef den Tatplan ausgearbeitet hat und somit nach der hM einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Tat bereits im Vorbereitungsstadium gesetzt hat und deswegen auch als Mittäter anzusehen ist (im Einzelnen sehr strittig).

Desweiteren ist natürlich auch an eine mittelbare Täterschaft zu denken in Form des "Täters hinter dem Täter" kraft hierachischen Strukturen.

Als Minus zur Mittäterschaft/mittelb. Täterschaft kann in solchen Fällen natürlich auch eine Anstiftung vorliegen, denn § 25 II rechnet ja nur Tatbeiträge zu. Das ändert nichts daran, dass der Bandenchef seine Handlanger angestiftet hat. Der Täterwille umfasst als "Mehr" auch den "Anstifterwillen" nach hM. Jedoch tritt die Anstiftung dann regelm. hinter die Täterschaft zurück.
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Jedoch tritt die Anstiftung dann regelm. hinter die Täterschaft zurück.
Und damit haben wir eben die Mittäterschaft.

Gruß
bilguer
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Richtig. Aber trotzdem bejahst du auch die Anstiftung.

"Beides zu bejahen, wäre eine ein Fehler."


Das ist so falsch, es sei denn, du beziehst das "bejahen" auf die Konkurrenzen, wovon ich erst einmal nicht ausgegangen bin. Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung liegt erst einmal vor.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Man prüft immer Täterschaft vor Teilnahme. Ergibt die gutachterliche Prüfung, dass Täterschaft vorliegt, erübrigen sich meiner Meinung nach Ausführungen zu einer möglichen Teilnahme, und zwar unabhängig davon, welche Form der Täterschaft gegeben ist.


grtz
BuggerT
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Ich habe mir das gerade noch einmal angeschaut und bleibe bei meiner Meinung, dass beides nicht möglich ist.
Nach der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme kann ein Beteiligter immer nur eines von beidem sein.
Vgl. die Äußerungen in Tröndle / Fischer vor §25 Rn.3ff.

Gruß
bilguer
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Beitrag von BuggerT »

bilguer hat geschrieben:Ich habe mir das gerade noch einmal angeschaut und bleibe bei meiner Meinung, dass beides nicht möglich ist.
Nach der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme kann ein Beteiligter immer nur eines von beidem sein.
Sehe ich ganz genau so.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Habt bezüglich der Angrenzung mittelbare Täterschaft/Anstifter eine Quelle.


Prüft man also, wenn der Sachverhalt für beides "offen" ist, zuerst eine mittelbare Täterschaft , und wenn dies verneint wird, eine Anstiftung?

Muss man sich dann aber nicht schon im Obersatz, wo man die Normen erwähnt, schon für eines der beiden entschieden haben?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Crazy hat geschrieben:Muss man sich dann aber nicht schon im Obersatz, wo man die Normen erwähnt, schon für eines der beiden entschieden haben?
Das sind doch zwei Prüfungen?! Zuerst prüfst du mittelbare Täterschaft. Wenn diese scheitert, prüfst du eine Anstiftung.


grtz
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Und bitte mit der mittelbaren Täterschaft anfangen.
Eine Quelle habe ich gerade nicht parat aber schau doch einfach mal in den Tröndle / Fischer, da steht eine Menge drin.

Gruß
bilguer
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habe gemeint, dass man "in seinem Kopf" das ganze schon durchgeprüft hat und dann z.B. von einer Anstiftung ausgeht.

Man prüft dann die Anstiftung und problematisiert, ob nicht eventuell einje mittelbare Täterschaft in Frage kommt. Dioese wird dann aber verneint.

Andernfalls würde das ja viel Platz kosten. :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bandenchef X wirbt A und B an und lässt diese nach seinem genialen Plan einen Diebstahl ausführen. Nach der hier im Thread herrschenden Meinung wäre X dann nur wegen 242, 25 II und 30 II strafbar, wobei 30 II zurücktritt. Soweit kann ich dem auch zustimmen, da man eine Straftat nur als Täter oder Teilnehmer begehen kann.

Was aber wenn X zusätzlich erfolglos versucht hätte, den C anzuwerben, um auch beim Diebstahl mitzumachen. Dann käme doch noch eine Strafbarkeit des X wegen 30 I, 242 hinzu, oder? Das verwirrt mich gerade etwas, weil X dann ja gleichzeitig wegen Täterschaft und versuchter Teilnahme strafbar wäre. :-k
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