Bandenchef Mittäter und Anstifter gleichzeitig?
Moderator: Verwaltung
Bandenchef Mittäter und Anstifter gleichzeitig?
Hey
also was ist wenn ein bandenchef mittäter ist, kann er dann zur selben tat auch anstifter sein? Indem er andere zur Tat überredet bzw. zu dieser tat anstiftet?!
also was ist wenn ein bandenchef mittäter ist, kann er dann zur selben tat auch anstifter sein? Indem er andere zur Tat überredet bzw. zu dieser tat anstiftet?!
- BuggerT
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Re: Bandenchef Mittäter und Anstifter gleichzeitig?
Nein. Vgl § 26 StGB:
grtz
BuggerT
(Hervorhebung nicht im Original )[...] einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat [...]
grtz
BuggerT
- bilguer
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Das sehe ich anders.
Man denke nur daran, dass der Bandenchef den Tatplan ausgearbeitet hat und somit nach der hM einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Tat bereits im Vorbereitungsstadium gesetzt hat und deswegen auch als Mittäter anzusehen ist (im Einzelnen sehr strittig).
Desweiteren ist natürlich auch an eine mittelbare Täterschaft zu denken in Form des "Täters hinter dem Täter" kraft hierachischen Strukturen.
Als Minus zur Mittäterschaft/mittelb. Täterschaft kann in solchen Fällen natürlich auch eine Anstiftung vorliegen, denn § 25 II rechnet ja nur Tatbeiträge zu. Das ändert nichts daran, dass der Bandenchef seine Handlanger angestiftet hat. Der Täterwille umfasst als "Mehr" auch den "Anstifterwillen" nach hM. Jedoch tritt die Anstiftung dann regelm. hinter die Täterschaft zurück.
Man denke nur daran, dass der Bandenchef den Tatplan ausgearbeitet hat und somit nach der hM einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Tat bereits im Vorbereitungsstadium gesetzt hat und deswegen auch als Mittäter anzusehen ist (im Einzelnen sehr strittig).
Desweiteren ist natürlich auch an eine mittelbare Täterschaft zu denken in Form des "Täters hinter dem Täter" kraft hierachischen Strukturen.
Als Minus zur Mittäterschaft/mittelb. Täterschaft kann in solchen Fällen natürlich auch eine Anstiftung vorliegen, denn § 25 II rechnet ja nur Tatbeiträge zu. Das ändert nichts daran, dass der Bandenchef seine Handlanger angestiftet hat. Der Täterwille umfasst als "Mehr" auch den "Anstifterwillen" nach hM. Jedoch tritt die Anstiftung dann regelm. hinter die Täterschaft zurück.
- bilguer
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Habt bezüglich der Angrenzung mittelbare Täterschaft/Anstifter eine Quelle.
Prüft man also, wenn der Sachverhalt für beides "offen" ist, zuerst eine mittelbare Täterschaft , und wenn dies verneint wird, eine Anstiftung?
Muss man sich dann aber nicht schon im Obersatz, wo man die Normen erwähnt, schon für eines der beiden entschieden haben?
Prüft man also, wenn der Sachverhalt für beides "offen" ist, zuerst eine mittelbare Täterschaft , und wenn dies verneint wird, eine Anstiftung?
Muss man sich dann aber nicht schon im Obersatz, wo man die Normen erwähnt, schon für eines der beiden entschieden haben?
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Ich habe gemeint, dass man "in seinem Kopf" das ganze schon durchgeprüft hat und dann z.B. von einer Anstiftung ausgeht.
Man prüft dann die Anstiftung und problematisiert, ob nicht eventuell einje mittelbare Täterschaft in Frage kommt. Dioese wird dann aber verneint.
Andernfalls würde das ja viel Platz kosten.
Man prüft dann die Anstiftung und problematisiert, ob nicht eventuell einje mittelbare Täterschaft in Frage kommt. Dioese wird dann aber verneint.
Andernfalls würde das ja viel Platz kosten.
Bandenchef X wirbt A und B an und lässt diese nach seinem genialen Plan einen Diebstahl ausführen. Nach der hier im Thread herrschenden Meinung wäre X dann nur wegen 242, 25 II und 30 II strafbar, wobei 30 II zurücktritt. Soweit kann ich dem auch zustimmen, da man eine Straftat nur als Täter oder Teilnehmer begehen kann.
Was aber wenn X zusätzlich erfolglos versucht hätte, den C anzuwerben, um auch beim Diebstahl mitzumachen. Dann käme doch noch eine Strafbarkeit des X wegen 30 I, 242 hinzu, oder? Das verwirrt mich gerade etwas, weil X dann ja gleichzeitig wegen Täterschaft und versuchter Teilnahme strafbar wäre.
Was aber wenn X zusätzlich erfolglos versucht hätte, den C anzuwerben, um auch beim Diebstahl mitzumachen. Dann käme doch noch eine Strafbarkeit des X wegen 30 I, 242 hinzu, oder? Das verwirrt mich gerade etwas, weil X dann ja gleichzeitig wegen Täterschaft und versuchter Teilnahme strafbar wäre.