Fall: A,B,C setzten 2006 einen Gesellschaftsvertrag auf. Es soll eine oHG (105 ff. HGB) werden. Der Vertrag wird erst 2007 wirksam. Ende 2006 geht A jedoch bereits los und kauft allerlei Gerätschaften im Namen der oHG bei einem Händler. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ebenfalls erst 2007.
Frage: Nach § 123 II HGB könnte die Gesellschaft dann gegenüber dem Händler in Vollzug gesetzt sein. Meine Frage ist jetzt aber, wie kommt man zur wirksamkeit der Willenserklärung die der A im Namen der oHG abgegeben hat, wenn der Gesellschaftsvertarg erst im folgenden Jahr wirksam wird und damit überhaupt keine gesetzliche Vertretungsmacht nach § 125 HGB bestand.
Danach wäre A dann falsus procurator und der Vertrag jedenfalls nicht mit der OHG zu Stande gekommen ? Kann § 123 II diesen Mangel auch überwinden, oder habe ich etwas verdreht ?
Danke
Gesellschaft in Vollzug gesetzt, 123 HGB
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m.e. ist der vertrag zwischen dem Händler und der oHG zustande gekommen, da gem. § 123 III eine vereinbarung, dass die ges. zu einem späteren zp ihren anfang nehmen soll, ggü dritten unwirksam ist. auf die eintragung in 2007 kommt es nicht an §§ 106 I, 2, 15 I
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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