§ 436 ?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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warteschleifencandidatus
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§ 436 ?

Beitrag von warteschleifencandidatus »

nen kleiner fall ausm mündlichem:

a kauft haus von b. im kaufvertrag steht "lastenfrei" drin....mehr aber auch nicht diesbezüglich. 8 jahre danach kommt die gemeinde und will erstmals berechtigterweise die katastereinmessungskosten. ansprüche a->b?

meiner meinung nach liegt kein "erschließungsbeitrag" iSd § 436 I vor...kein kommentar erwähnt hier einmessungskosten...über § 436 II komtm man wohl dazu, daß der verkäufer net haftet....

anregungen willkommen =)
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

Sind denn nach so einer Zeit diese Ansprüche der Stadt nciht schon verjährt?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
warteschleifencandidatus
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Beitrag von warteschleifencandidatus »

nein die verjähren wohl nich..deswegen schrieb ich auch "berechtigterweise"....nja schon komisch, das das in keinem kommentar erwähnt wird.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

M.E. dürfte es sich bei den Einmesskosten wohl eher um Gebühren als um Beiträge handeln. § 436 BGB ist dann wohl nicht einschlägig.

Das würde erklären, dass sie in der Kommentierung nicht erwähnt werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Evtl. begründet die Formulierung "lastenfrei" eine (un)selbständige Garantie, so dass Kaufgewährleistungsrecht gar nicht anwendbar ist.

Also irgendwas mit §§ 276, 442, 443 oder 444. Ich weiß es aber auch nicht genau...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mal ne blöde Frage: Kann die Gemeinde die Kosten immer vom derzeitigen Eigentümer verlangen, ohne Rücksicht darauf, wer die Vermessung veranlasst ("bestellt") hat und wer zur Zeit der Bestellung oder Durchführung Eigentümer war?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Soweit ich weiß, macht das Katasteramt Vermessungen von Amts wegen. Einen Antrag braucht es nicht.

Bei den Kosten ist es vielleicht ähnlich wie im allg. Ordnungsrecht: Bei sachbezogenen Pflichten haftet auch der Rechtsnachfolger.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Noch ne blöde Frage: Werden die Kosten für die Tätigkeit des Katasteramts von der Gemeinde eingetrieben?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Blöde Antwort: Zuständig für den Erlass des Kostenbescheids ist idR die Behörde, die auch die Maßnahme treffen durfte.
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