Anstifter § 243 StGB
Moderator: Verwaltung
Anstifter § 243 StGB
Wo muss man beim Anstifter auf das o.g. Regelbeispiel eingehen? Schon bei der Haupttat oder auch erst nach der Schuld? Ersteres würde doch eigentlich mehr Sinn machen oder?
- Baron
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Ich würde es nach der Schuld erörtern. Am Charakter der Regelbeispiele ändert sich nichts, nur weil es um Teilnahme geht. Dass ein besonders schwerer Fall in aller Regel vorliegt, wenn der Anstifter Vorsatz bezüglich der erschwerenden tatbezogenen Umstände hatte, ist natürlich trotzdem richtig. Für mich ist das aber ein Teil der Strafzumessung.