Anstifter § 243 StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Anstifter § 243 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wo muss man beim Anstifter auf das o.g. Regelbeispiel eingehen? Schon bei der Haupttat oder auch erst nach der Schuld? Ersteres würde doch eigentlich mehr Sinn machen oder?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

auch bei anstifter und gehilfen prüft man ein mögliches regelbeispiel nach schuld;
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Baron
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Beitrag von Baron »

Chris89 hat geschrieben:auch bei anstifter und gehilfen prüft man ein mögliches regelbeispiel nach schuld;
wirklich ?

muss beim anstifter nicht das ganze auch irgendwie wenigstens ein bisschen vom anstiftungsvorsatz umfasst sein ?
strafrechtler
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Beitrag von strafrechtler »

Ich würde es nach der Schuld erörtern. Am Charakter der Regelbeispiele ändert sich nichts, nur weil es um Teilnahme geht. Dass ein besonders schwerer Fall in aller Regel vorliegt, wenn der Anstifter Vorsatz bezüglich der erschwerenden tatbezogenen Umstände hatte, ist natürlich trotzdem richtig. Für mich ist das aber ein Teil der Strafzumessung.
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