Fall :
A schägt dem B vor die Bank zu überfallen, B soll Schmiere stehen.
A und B laufen zur Bank, bevor sie die Bank erreichen hat der B aber keine Lust mehr und teilt dies dem A auch mit. ( versucht auch den A von seinem Vorhaben abzubringen )
Der A überfällt dann die Bank alleine.
Wenn ich nun schon in der Annahme des Vorschlags ein Hilfe leisten erkennen will ( psychische Beihilfe ), wäre B dann nach § 249, 27 etwa strafbar ?
Kommt mir irgendwie seltsam vor.
§ 24 II S.2 scheint hier eigentlich zu passen, allerdings gibt es keinen Rücktritt bei einem vollendeten Delikt.
Kann man dann sagen, der der Raub zu dem Zeitpunkt erst versucht sei ?
Teilnahmeproblem
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Dass 30 II ( da greift der Rücktritt allerdings ) geht, ist mir klar.
Aber nehmen wir doch mal an, dass wir schon im Versuchsstadium wären ( kann man bejahen, Rechtssprechung / h.L würden es verneinen ), kann man dann sagen, dass B von der Beihilfe zum versuchten Raub zurückgetreten ist.
Mich verwirrt das etwas, weil der Raub eigentlich ja noch vollendet wurde ( von A ).
Gibt es dann als taugliche Vortat überhaupt noch einen versuchten Raub ?.
Aber nehmen wir doch mal an, dass wir schon im Versuchsstadium wären ( kann man bejahen, Rechtssprechung / h.L würden es verneinen ), kann man dann sagen, dass B von der Beihilfe zum versuchten Raub zurückgetreten ist.
Mich verwirrt das etwas, weil der Raub eigentlich ja noch vollendet wurde ( von A ).
Gibt es dann als taugliche Vortat überhaupt noch einen versuchten Raub ?.
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Unterstellen wir mal eine Fallkonstellation, in der die Schwelle zum Versuch überschritten ist - warum soll dann 24 II 2 nicht passen, der doch gerade den Fall der Tatvollendung durch andere Mittäter regelt? Bei psychischer Beihilfe wird man allerdings Probleme haben, 24 II 2 zu bejahen -> Pech für ihn.