Teilnahmeproblem

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Teilnahmeproblem

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Fall :
A schägt dem B vor die Bank zu überfallen, B soll Schmiere stehen.

A und B laufen zur Bank, bevor sie die Bank erreichen hat der B aber keine Lust mehr und teilt dies dem A auch mit. ( versucht auch den A von seinem Vorhaben abzubringen )

Der A überfällt dann die Bank alleine.


Wenn ich nun schon in der Annahme des Vorschlags ein Hilfe leisten erkennen will ( psychische Beihilfe ), wäre B dann nach § 249, 27 etwa strafbar ?

Kommt mir irgendwie seltsam vor.

§ 24 II S.2 scheint hier eigentlich zu passen, allerdings gibt es keinen Rücktritt bei einem vollendeten Delikt.

Kann man dann sagen, der der Raub zu dem Zeitpunkt erst versucht sei ?
raskolnikov
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Beitrag von raskolnikov »

Nein, die Tat ist zum Zeitpunkt von B's Ausstieg noch nicht im Versuchsstadium angelangt, da sie noch nicht unmittelbar zur Tat angesetzt haben. Ich würde hier bzgl. B keine Beihilfe annehmen, sondern § 30 II StGB.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dass 30 II ( da greift der Rücktritt allerdings ) geht, ist mir klar.

Aber nehmen wir doch mal an, dass wir schon im Versuchsstadium wären ( kann man bejahen, Rechtssprechung / h.L würden es verneinen ), kann man dann sagen, dass B von der Beihilfe zum versuchten Raub zurückgetreten ist.

Mich verwirrt das etwas, weil der Raub eigentlich ja noch vollendet wurde ( von A ).

Gibt es dann als taugliche Vortat überhaupt noch einen versuchten Raub ?.
raskolnikov
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Beitrag von raskolnikov »

Ich halte es für kaum vertretbar, hier schon eine Versuchsstrafbarkeit anzunehmen. Wer vertritt denn diese Meinung?
strafrechtler
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Beitrag von strafrechtler »

Unterstellen wir mal eine Fallkonstellation, in der die Schwelle zum Versuch überschritten ist - warum soll dann 24 II 2 nicht passen, der doch gerade den Fall der Tatvollendung durch andere Mittäter regelt? Bei psychischer Beihilfe wird man allerdings Probleme haben, 24 II 2 zu bejahen -> Pech für ihn.
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