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Das bsp hinkt leider: Weil der Vermieter nicht anderweitig vermieten konnte, bekommt er den Vertrauensschaden ersetzt. Der Verkäufer eines Autos kann dieses aber noch weiterverkaufen. Dann wäre es ungerecht, wenn er den Vertrauensschaden iHd Kaufpreises geltend machen könnte.Manosfighter hat geschrieben:Anderes Beispiel:
Ich vermiete ein Wohnung ...
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Genau aus diesem Grund habe ich doch hinter die einzelnen Varianten geschrieben ob der Verkauf dann später noch stattgefunden hat oder nicht! Wenn der Verkauf nicht stattfindet, muss doch der Vertrauensschaden ersetzt werden. Das Auto könnte ja auch im Nachhinein zerstäört werden... Was dann. Soll dann der Anfechtende auch sein Geld über §122 I zurückbekommen?! Obwohl der Verkäufer das Fahrzeug hätte auch an jmd anderen vor der Anfechtung verkaufen können...Lacan hat geschrieben:Das bsp hinkt leider: Weil der Vermieter nicht anderweitig vermieten konnte, bekommt er den Vertrauensschaden ersetzt. Der Verkäufer eines Autos kann dieses aber noch weiterverkaufen. Dann wäre es ungerecht, wenn er den Vertrauensschaden iHd Kaufpreises geltend machen könnte.Manosfighter hat geschrieben:Anderes Beispiel:
Ich vermiete ein Wohnung ...
Ich bin der Meinung das PF Antwort richtig war und sogar bei Var. 2 15000 € stehen muss so wie ich das schon geschrieben hatte! Ich habe die Information, dass das Auto im Endefekt nciht verkauft wurde doch nciht aus langer Weile da hin geschrieben!!!!!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Klar, das Auto wurde nicht verkauft. Es ist aber irrwitzig zu glauben, dass A es deshalb nicht mehr verkaufen kann. Wenn er es nach dem geplatzten Geschäft schlicht unterlässt, einen neuen Käufer zu suchen, ist das allein seine Sache. Dann muss man eben den Wert ansetzen, den das Fahrzeug beim Verkauf erlangen würde. Die Differenz zu dem geplatzten besseren Geschäft mit B wäre dann der Vertrauensschaden.
A könnte in Var. 1 also nur dann 14.000,- € nach § 122 I verlangen, wenn er das Auto nicht mehr verkaufen kann (iSv nichts geht mehr, Schluss aus und vorbei). Das kann er aber für gewöhnlich. Warum das beim Mietverhältnis anders ist, hängt einfach mit dem Zeitablauf zusammen: eine verstrichene Vermietungschance kann man nicht mehr einholen. Das ist ein echter Schaden, während eine vertane Verkaufschance lediglich Kosten für den Stellplatz, die erneute Inserierung usw. verursacht, vielleicht noch Arbeitskosten.
Alles klar?
A könnte in Var. 1 also nur dann 14.000,- € nach § 122 I verlangen, wenn er das Auto nicht mehr verkaufen kann (iSv nichts geht mehr, Schluss aus und vorbei). Das kann er aber für gewöhnlich. Warum das beim Mietverhältnis anders ist, hängt einfach mit dem Zeitablauf zusammen: eine verstrichene Vermietungschance kann man nicht mehr einholen. Das ist ein echter Schaden, während eine vertane Verkaufschance lediglich Kosten für den Stellplatz, die erneute Inserierung usw. verursacht, vielleicht noch Arbeitskosten.
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Genau deswegen war meine Kontrollfrage: Warum das Beispiel nicht gut sei...Lacan hat geschrieben:Klar, das Auto wurde nicht verkauft. Es ist aber irrwitzig zu glauben, dass A es deshalb nicht mehr verkaufen kann. Wenn er es nach dem geplatzten Geschäft schlicht unterlässt, einen neuen Käufer zu suchen, ist das allein seine Sache. Dann muss man eben den Wert ansetzen, den das Fahrzeug beim Verkauf erlangen würde. Die Differenz zu dem geplatzten besseren Geschäft mit B wäre dann der Vertrauensschaden.
A könnte in Var. 1 also nur dann 14.000,- € nach § 122 I verlangen, wenn er das Auto nicht mehr verkaufen kann (iSv nichts geht mehr, Schluss aus und vorbei). Das kann er aber für gewöhnlich. Warum das beim Mietverhältnis anders ist, hängt einfach mit dem Zeitablauf zusammen: eine verstrichene Vermietungschance kann man nicht mehr einholen. Das ist ein echter Schaden, während eine vertane Verkaufschance lediglich Kosten für den Stellplatz, die erneute Inserierung usw. verursacht, vielleicht noch Arbeitskosten.
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Außerdem sollte es dazu dienen die verschiedenen Möglichkeiten darzulegen, die überhaupt existieren können. Und den von dir geschilderten Fall umfasst Var 3 und Var 4
Die Antwort zu Var 2 von Pokerface ist dennoch falsch. Wenn man selbiges auf das Mietverhältnis beziehen würde wäre der zu ersetzende Schaden eben nicht 1000Euro sondern 15000Euro...
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Ich meine, Var. 3 u 4 machen gegenüber 1 u 2 beim Verkauf einer Sache keinen Sinn; sie machen nur Sinn bzgl. Miete und Pacht.Manosfighter hat geschrieben:... den von dir geschilderten Fall umfasst Var 3 und Var 4
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das stimmt schon, das Var. 1 und Var. 2 so nicht sinnvoll sind. Was aber wenn das Fahrzeug zerstört wird oder so... Dann kann es auch nciht weiterverkauft werden und der Schaden ist trotzdem entstanden. Meinetwegen dann setzt doch das Mietbeispiel anstatt des Autos ein.... Ihr wisst doch nun wie ich es meine Und es sollte ja auch in erster Linie zur berechnung der ausstehenden Summen aus §122 I dienen
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Nachtrag: Der Satz "Der Geschädigte soll nicht besser stehen, als er bei Wirksamkeit des Geschäfts stünde" (vgl. Medicus, SchR I, Rn 668) bedeutet in dem Fall, dass A das Auto nicht (gleich?) verkaufen konnte, dass er nicht zugleich den Verkaufspreis (sagen wir 14.000,-) neben dem Auto (im Wert von sagen wir ebenfalls 14.000,-) erlangen soll, das er ja behält (= 28.000,- ???).
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Geht die Sache bei A unter (er hatte noch nicht an B geleistet), ist das idR kein Vertrauensschaden (so lese ich Bamberger/Roth 122, 7; mir fällt jedenfalls kein Fall ein, bei dem das anders sein sollte). Hat A dagegen an B bereits geleistet, und geht die Sache bei B unter, trägt dieser das Risiko, "es sei denn, die Verschlechterung oder der Untergang wäre auch beim Ersatzberechtigten eingetreten" (aaO). Überdies ist § 122 II zu beachten.
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